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§. 28.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit
jedem fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der K. Post-
verwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine, besonderer Vereinbarung vor-
behaltene Vergütung zu befördern.
8. 20.
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das vierzigste Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und
insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu
erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
8. 30.
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt nothwendig
gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des 8. 31 des Reichsgesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschräukung oder
gänzlichen Einstellung des Betriebs keine Schadloshaltung vom Staate verlangt werden.
S§. 31.
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des §. 5 durch das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der
Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden.
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige
Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unter-
nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden