Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 28. 
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit 
jedem fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der K. Post- 
verwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine, besonderer Vereinbarung vor- 
behaltene Vergütung zu befördern. 
8. 20. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das vierzigste Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und 
insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu 
erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
8. 30. 
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen 
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen 
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. 
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt nothwendig 
gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des 8. 31 des Reichsgesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschräukung oder 
gänzlichen Einstellung des Betriebs keine Schadloshaltung vom Staate verlangt werden. 
S§. 31. 
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer 
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des §. 5 durch das Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der 
Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden. 
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige 
Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unter- 
nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden
	        
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