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8. 14.
Die Unternehmer sind verpflichtet, die Mitglieder des Aufsichtsraths sowie sämmt-
liche Beamte der Bahn aus Inländern, d. h. Angehörigen des Deutschen Reiches, zu
entnehmen.
Die Unternehmer sind ferner verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und
insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu
erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Bei der Besetzung dieser Unterbeamtenstellen haben die Unternehmer bei sonst gleicher
Befähigung innerhalb des Gebiets eines der beiden Staaten den Bewerbungen der
Angehörigen des betreffenden Staats den Vorzug zu geben.
S. 15.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Ernenerungs= und
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör haben die Unternehmer in der Art zu
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustande sich befinden.
Sollten die Unternehmer den ihnen von den Aufsichtsbehörden gegebenen Vorschriften
nicht in allen Theilen pünktlich nachkommen, so sind die Aufsichtsbehörden berechtigt, die
zur betriebssicheren Erhaltung der Bahn ihnen nothwendig erscheinenden Arbeiten auf
Rechnung der Unternehmer ausführen zu lassen.
8. 16.
Zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch
außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, haben die
Unternehmer mit der Eröffnung des Betriebs der Bahn einen Erneuerungs- und
Reservefonds nach einem von den Staatsaufsichtsbehörden nach Benehmen mit den
Unternehmern festzustellenden und von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden
Regulativ zu bilden.
Die Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander als auch von anderen
Fonds des Unternehmens getrennt zu halten.