Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 14. 
Die Unternehmer sind verpflichtet, die Mitglieder des Aufsichtsraths sowie sämmt- 
liche Beamte der Bahn aus Inländern, d. h. Angehörigen des Deutschen Reiches, zu 
entnehmen. 
Die Unternehmer sind ferner verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und 
insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu 
erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
Bei der Besetzung dieser Unterbeamtenstellen haben die Unternehmer bei sonst gleicher 
Befähigung innerhalb des Gebiets eines der beiden Staaten den Bewerbungen der 
Angehörigen des betreffenden Staats den Vorzug zu geben. 
S. 15. 
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Ernenerungs= und 
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör haben die Unternehmer in der Art zu 
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustande sich befinden. 
Sollten die Unternehmer den ihnen von den Aufsichtsbehörden gegebenen Vorschriften 
nicht in allen Theilen pünktlich nachkommen, so sind die Aufsichtsbehörden berechtigt, die 
zur betriebssicheren Erhaltung der Bahn ihnen nothwendig erscheinenden Arbeiten auf 
Rechnung der Unternehmer ausführen zu lassen. 
8. 16. 
Zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des 
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch 
außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, haben die 
Unternehmer mit der Eröffnung des Betriebs der Bahn einen Erneuerungs- und 
Reservefonds nach einem von den Staatsaufsichtsbehörden nach Benehmen mit den 
Unternehmern festzustellenden und von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden 
Regulativ zu bilden. 
Die Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander als auch von anderen 
Fonds des Unternehmens getrennt zu halten.
	        
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