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Versäumung dieses Termins das Wahlrecht der Vereinigung für die betreffende Wahl
ruhen würde.
8. ö.
Die höhere Verwaltungsbehörde prüft die ihr nach §. 4 Abs. 5 gemachten Vorlagen,
entscheidet über die erhobenen Einsprachen, stellt die einzelnen wahlberechtigten Vereinig-
ungen und die Zahl der Mitglieder, mit welcher jede wahlberechtigt ist, fest, veröffentlicht
das Ergebniß dieser Feststellung im Gewerbeblatt und theilt jeder Vereinigung, welche
Anspruch auf Betheiligung an der Wahl erhoben hat, durch eingeschriebenen Brief mit,
ob und mit welcher Mitgliederzahl sie als wahlberechtigt anerkannt worden ist. Wird
die Wahlberechtigung nicht oder nur mit einer geringeren als der beanspruchten Mit-
gliederzahl anerkannt, so ist dies kurz zu begründen; denjenigen, welche Einsprachen
erhoben haben, ist von der Entscheidung über die Einsprachen Mittheilung zu machen.
Beschwerden gegen die Feststellung der höheren Verwaltungsbehörde sind bei letzterer
binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringen und dem Ministerium des
Innern vorzulegen, welches endgültig über sie entscheidet.
Hierauf berechnet die höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des 8. 3
die Zahl der von jedem der vier Wahlkörper zu wählenden Mitglieder der Handwerks-
kammer sowie der Ersatzmänner und macht das Ergebniß dieser Berechnung im Gewerbe-
blatt bekannt.
S. 6.
Jede wahlberechtigte Innung und jede sonstige wahlberechtigte Bereinigung gibt
ihre Wahlstimme einheitlich für so viele Mitglieder und Ersatzmänner der Handwerks-
tammer ab, als im Ganzen auf den Wahlkörper, welchem sie angehört, entfallen.
Innerhalb der einzelnen wahlberechtigten Innungen oder sonstigen wahlberechtigten
Vereinigungen wird die Wahl durch die Innungsversammlung beziehungsweise durch die
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vollzogen.
S. 7.
Wählbar zur Handwerkskammer sind nur solche Personen, welche
1) einer der zu demselben Wahlkörper gehörenden Vereinigungen, also z. B. bei
den Wahlen der Innungen einer Innung, bei den Wahlen der Gewerbevereine