Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

22 
In den Erneuerungsfonds fließen: 
a) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien; 
b) die Zinsen dieses Fonds; 
) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. Die Höhe 
dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. 
In den Reservefonds fließen: 
a) die Zinsen des Reservefonds; 
b) eine im Regulativ festzusetzende alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende 
Nücklage. 
Erreicht der Reservefonds die Summe von 1 Prozent des Anlagekapitals, so 
können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden die Rücklagen so lange aufhören, als 
der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs— 
oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueber— 
schüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hievon sind 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneue— 
rungsfonds dem Reservefonds vor. 
8. 17. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Konzession durch die 
Unternehmer oder deren Vertreter können mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark und 
schließlich mit Entziehung der Konzession geahndet werden, in welch' letzterem Falle das 
gesammte Bahneigenthum für Rechnung der Unternehmer mit der Verpflichtung des 
Weiterbetriebs öffentlich versteigert werden soll. 
Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Strafen werden auf Württembergischem 
Gebiet von dem Königlich Württembergischen Ministerium der auswärtigen Angelegen 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ausgesprochen, auf Badischem Gebiet von 
dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus 
wärtigen Angelegenheiten; zur Konzessionsentziehung ist in beiden Staaten landesherr 
liche Entschließung erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.