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In den Erneuerungsfonds fließen:
a) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b) die Zinsen dieses Fonds;
) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. Die Höhe
dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
In den Reservefonds fließen:
a) die Zinsen des Reservefonds;
b) eine im Regulativ festzusetzende alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende
Nücklage.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 1 Prozent des Anlagekapitals, so
können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden die Rücklagen so lange aufhören, als
der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs—
oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueber—
schüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hievon sind
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneue—
rungsfonds dem Reservefonds vor.
8. 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Konzession durch die
Unternehmer oder deren Vertreter können mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark und
schließlich mit Entziehung der Konzession geahndet werden, in welch' letzterem Falle das
gesammte Bahneigenthum für Rechnung der Unternehmer mit der Verpflichtung des
Weiterbetriebs öffentlich versteigert werden soll.
Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Strafen werden auf Württembergischem
Gebiet von dem Königlich Württembergischen Ministerium der auswärtigen Angelegen
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ausgesprochen, auf Badischem Gebiet von
dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus
wärtigen Angelegenheiten; zur Konzessionsentziehung ist in beiden Staaten landesherr
liche Entschließung erforderlich.