Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Stell- 
vertreter des Vorsitzenden. 
S. 18. 
Die Wahl findet unter Leitung des Vorstands statt. Die erste Wahl nach Er- 
richtung der Handwerkskammer, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht 
vorhanden ist, werden von dem Kommissar geleitet. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das 
Ergebniß jeder Wahl der höheren Verwaltungsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu 
erstatten. 
S. 19. 
Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag des Kommissars 
oder von drei Vorstandsmitgliedern muß eine Sitzung des Vorstands binnen drei Wochen 
abgehalten werden. 
Die Sitzungen finden am Sitz der Handwerkskammer statt, falls nicht von dem 
Vorsitzenden mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder ein anderer Ort innerhalb des 
Handwerkskammerbezirks dafür bestimmt wird. 
Der Vorsitzende und bei dessen Behinderung sein Stellvertreter beruft und leitet 
die Sitzungen des Vorstands. 
Zur Berathung und Beschlußfassung über die im F. 7 bezeichneten Angelegenheiten 
ist der Vorsitzende des Gesellenausschusses in derselben Weise wie die Vorstandsmitglieder 
einzuladen und mit vollem Stimmrecht zuzulassen. 
Der Vorstand kann zu seinen Verhandlungen Sachverständige mit berathender 
Stimme nach Bedürfniß zuziehen. 
S. 20. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden vier seiner Mit- 
glieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat 
eine zählende und im Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Die Beschlüsse des Vorstands werden von dem Sekretär in ein Protokollbuch ein- 
getragen und von dem Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet. 
Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen die Beschlußfassung des Vorstands über
	        
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