Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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forderung, die Wahl vorzunehmen und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer be— 
stimmten Ausschlußfrist an den Beauftragten einzusenden. 
Jedem Stimmzettel wird ein Exemplar dieser Wahlordnung beigefügt. 
8. 4. 
Der Vorsitzende des Gesellenausschusses beruft nach Empfang des Stimmzettels so 
rechtzeitig, daß die Einhaltung der festgesetzten Frist gesichert ist, die Mitglieder des Ge- 
sellenausschusses. 
Der Gesellenausschuß beschließt mit einfacher (relativer) Stimmenmehrheit darüber, 
welche vier Personen er als Mitglieder und welche vier Personen er als Ersatzmänner 
des Gesellenausschusses der Handwerkskammer wählen will (zu vergl. Statut §. 24 Abf. 2 
Ziff. 1). Der Vorsitzende hat eine zählende und bei Stimmengleichheit die entschei- 
dende Stimme. 
Die Wahlen der Mitglieder und der Ersatzmänner haben je in gesondertem Wahl- 
gang zu erfolgen. 
Die Namen, Gewerbe und Wohnorte der Gewählten, die Namen, Gewerbe und 
Wohnorte der Handwerker, bei denen sie beschäftigt sind, sowie die Innung, welcher diese 
Handwerker angehören, sind unter Benützung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vor- 
drucks in diesen einzutragen. Der Stimnmzettel ist von den Wählenden zu unterzeichnen 
und sofort dem Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde portofrei zuzusenden. 
S. 5. 
Stimmzettel, welche nicht den Stempel der höheren Verwaltungsbehörde tragen 
oder nicht unterzeichnet sind, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch 
Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 
S. 6. 
Der Beauftragte der höheren Verwaltungsbehörde sammelt die einlaufenden Stimm- 
zettel und stellt sofort nach Ablauf der Einlieferungsfrist unter Zuziehung eines beeidigten 
Protokollführers das Wahlergebniß in einem Protokoll zusammen, aus welchem die 
Namen, Gewerbe und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die 
Zahlen der auf die einzelnen Personen gefallenen gültigen und die Zahlen der ungültigen 
Stimmen und die Namen, Gewerbe und Wohnorte der als gewählt anzusehenden Mitglieder
	        
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