Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Mit Uebergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds als Bestand- 
theil der Betriebsmittel abzuliefern. 
Wird von einem der beiden Staaten Gebrauch von seinem Ankaufsrecht gemacht, 
so sind die Unternehmer gehalten, gleichzeitig auch die auf dem andern Staatsgebiet ge- 
legenen Bahnstrecken an den betreffenden Staat oder mit dessen Zustimmung an den 
andern Staat abzutreten. 
§. 23. 
Wenn die Reineinnahme aus dem Betrieb der Bahn für drei Betriebsjahre 6% 
der von den Unternehmern aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten überstiegen 
hat, so nehmen für die folgenden Jahre mit einem 6% übersteigenden Erträgniß die 
württembergische Staatskasse und die badische Staatskasse an dem Mehrerträgniß nach 
Verhältniß des geleisteten Staatsbeitrags (§. 9) theil. 
8. 24. 
Zur Sicherstellung aller durch die Konzession einschließlich der Vorschriften hinsichtlich 
der Benützung der öffentlichen Wege (§. 6 Ziff. 5) den Unternehmern auferlegten Ver- 
bindlichkeiten haben dieselben binnen vier Wochen von heute an eine Kaution von zehn- 
tausend Mark für die auf Württembergischem Staatsgebiet und von fünftausend Mark 
für die auf badischem Gebiet befindliche Strecke nach näherer Bestimmung der beiden 
unterzeichneten Ministerien zu stellen. 
Nach der Vollendung und Betriebseröffnung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte 
zurückgegeben. 
Wird die Kaution durch Einziehung von Strafbeträgen (§. 17) oder Zahlung von 
Arbeiten auf Rechnung der Unternehmer (§. 15) vermindert, so ist sie von den Unter- 
nehmern binnen drei Wochen von der ihnen zugehenden Aufforderung an auf den ur- 
sprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
* 
25. 
Bei allen aus der Konzession und deren Ausübung entspringenden civilrechtlichen 
Streitigkeiten haben die Unternehmer ihren Gerichtsstand bezüglich des Württembergischen 
Staatsgebiets bei dem Königlichen Landgericht Stuttgart und hinsichtlich des Badischen 
Staatsgebiets bei dem Großherzoglichen Landgericht Karlsruhe.
	        
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