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F. 26.
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der in beiden
Staaten geltenden Sporteltarife erhoben.
Stuttgart, den 4. Januar 1899.
Karlsruhe, den 13. Jannar 1899.
Königlich Württembergisches Großhergoglich Badisches
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ministerium des Großhergzoglichen Hauses
Abtheilung für die Verkehrsanstalten: und der auswärtigen Angelegenheilen:
(gez.) Mittnacht. (gez.) v. Brauer.
Verfüsuns des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Reifeprüfungen an den zehnklassigrn Melanstalten. Vom 14. Januar 1899.
Unter Bezugnahme auf Ziff. 11 der Ministerial-Verfügung, betreffend Einführung
von Reifeprüfungen an den zehnklassigen Realanstalten, vom 14. Februar 1876 (Reg.-Blatt
S. 61 ff.) und auf 8. 7 Abs. 2 Ziff. 3 sowie §. 9 Abs. 1 der Ministerial-Verfügung,
betreffend die Dienstprüfungen für das realistische Lehramt, vom 12. September 1898
(Reg. Blatt S. 180 ff.) wird bestimmt, daß das Reifezeugniß einer zehnklassigen Realanstalt
dem Geprüften, welcher dieses Zeugniß durch ein Zeugniß über die erfolgreiche
Erstehung der Reifeprüfung eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums im Fache
der lateinischen Sprache ergänzt hat, auch das Recht gewährt, auf der Universität bei der
philosophischen Fakultät immatrikulirt zu werden.
Stuttgart, den 14. Januar 1899.
Sarwoy.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).