Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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F.  26.

Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  in  beiden
Staaten  geltenden  Sporteltarife  erhoben.

Stuttgart,  den  4.  Januar  1899.
Karlsruhe,  den  13.  Jannar  1899.

Königlich  Württembergisches  Großhergoglich  Badisches
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ministerium  des  Großhergzoglichen  Hauses
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten:  und  der  auswärtigen  Angelegenheilen:
(gez.)  Mittnacht.  (gez.)  v.  Brauer.

Verfüsuns  des  Ministerinms  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Reifeprüfungen  an  den  zehnklassigrn  Melanstalten.  Vom  14.  Januar  1899.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziff.  11  der  Ministerial-Verfügung,  betreffend  Einführung
von  Reifeprüfungen  an  den  zehnklassigen  Realanstalten,  vom  14.  Februar  1876  (Reg.-Blatt
  S.  61  ff.)  und  auf  8.  7  Abs.  2  Ziff.  3  sowie  §.  9  Abs.  1  der  Ministerial-Verfügung,
  betreffend  die  Dienstprüfungen  für  das  realistische  Lehramt,  vom  12.  September  1898
(Reg.  Blatt  S.  180  ff.)  wird  bestimmt,  daß  das  Reifezeugniß  einer  zehnklassigen  Realanstalt
  dem  Geprüften,  welcher  dieses  Zeugniß  durch  ein  Zeugniß  über  die  erfolgreiche
Erstehung  der  Reifeprüfung  eines  Gymnasiums  oder  eines  Realgymnasiums  im  Fache
der  lateinischen  Sprache  ergänzt  hat,  auch  das  Recht  gewährt,  auf  der  Universität  bei  der
philosophischen  Fakultät  immatrikulirt  zu  werden.

Stuttgart,  den  14.  Januar  1899.
Sarwoy.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).