Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Mit  Uebergabe  der  Bahn  ist  auch  der  gesammelte  Erneuerungsfonds  als  Bestandtheil
  der  Betriebsmittel  abzuliefern.

Wird  von  einem  der  beiden  Staaten  Gebrauch  von  seinem  Ankaufsrecht  gemacht,
so  sind  die  Unternehmer  gehalten,  gleichzeitig  auch  die  auf  dem  andern  Staatsgebiet  gelegenen
  Bahnstrecken  an  den  betreffenden  Staat  oder  mit  dessen  Zustimmung  an  den
andern  Staat  abzutreten.

§.  23.

Wenn  die  Reineinnahme  aus  dem  Betrieb  der  Bahn  für  drei  Betriebsjahre  6%
der  von  den  Unternehmern  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten  überstiegen
hat,  so  nehmen  für  die  folgenden  Jahre  mit  einem  6%  übersteigenden  Erträgniß  die
württembergische  Staatskasse  und  die  badische  Staatskasse  an  dem  Mehrerträgniß  nach
Verhältniß  des  geleisteten  Staatsbeitrags  (§.  9)  theil.

8.  24.

Zur  Sicherstellung  aller  durch  die  Konzession  einschließlich  der  Vorschriften  hinsichtlich
der  Benützung  der  öffentlichen  Wege  (§.  6  Ziff.  5)  den  Unternehmern  auferlegten  Verbindlichkeiten
  haben  dieselben  binnen  vier  Wochen  von  heute  an  eine  Kaution  von  zehntausend
  Mark  für  die  auf  Württembergischem  Staatsgebiet  und  von  fünftausend  Mark
für  die  auf  badischem  Gebiet  befindliche  Strecke  nach  näherer  Bestimmung  der  beiden
unterzeichneten  Ministerien  zu  stellen.

Nach  der  Vollendung  und  Betriebseröffnung  der  Bahn  wird  die  Kaution  zur  Hälfte
zurückgegeben.

Wird  die  Kaution  durch  Einziehung  von  Strafbeträgen  (§.  17)  oder  Zahlung  von
Arbeiten  auf  Rechnung  der  Unternehmer  (§.  15)  vermindert,  so  ist  sie  von  den  Unternehmern
  binnen  drei  Wochen  von  der  ihnen  zugehenden  Aufforderung  an  auf  den  ursprünglichen
  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

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25.

Bei  allen  aus  der  Konzession  und  deren  Ausübung  entspringenden  civilrechtlichen
Streitigkeiten  haben  die  Unternehmer  ihren  Gerichtsstand  bezüglich  des  Württembergischen
Staatsgebiets  bei  dem  Königlichen  Landgericht  Stuttgart  und  hinsichtlich  des  Badischen
Staatsgebiets  bei  dem  Großherzoglichen  Landgericht  Karlsruhe.