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So oft eine frühere Eintragung durch eine spätere ihre Gültigkeit ganz oder
theilweise verliert, ist die frühere Eintragung ganz oder in denjenigen Theilen,
welche nicht mehr gelten, mit rother Tinte zu unterstreichen.
S. 10.
Wenn eine Firma von einem Einzelkaufmanne auf eine Handelsgesellschaft oder
juristische Person oder von diesen auf einen Einzelkaufmann übergeht, desgleichen
wenn die Niederlassung des Einzelkaufmanns oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder
juristischen Person in einen andern Registerbezirk verlegt wird oder wenn die Firma
erlischt, so ist über diese Thatsachen zunächst ein durch alle acht Spalten hindurch-
laufender Eintrag zu machen, hierauf aber das ganze Blatt (die Doppelseite) mit zwei
rothen Strichen kreuzweise zu durchziehen und außerdem, wenn eine Uebertragung in
eine andere Hauptabtheilung desselben Handelsregisters oder in das Handelsregister
eines andern Bezirks erfolgt, sowohl bei dem alten, als bei dem neuen Eintrage eine
gegenseitige Hinweisung in der letzten Spalte aufzunehmen.
Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Komman-
ditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns oder bei dem Eintritt eines Gesell-
schafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fortgeführt (88. 28,
130 des Handelsgesetzbuchs), so ist der Eintritt im Register bei der bisherigen Firma
zugleich mit ihrem Erlöschen zu vermerken. Ebendort ist gegebenen Falls eine von den
Vorschriften des §. 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung ein-
zutragen. Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers für Gesell-
schaftsfirmen zu vermerken. Zugleich hat die gegenseitige Verweisung in der letzten Spalte
zu geschehen.
S§. 11.
Die Eintragungen in das Handelsregister sind mit thunlicher Kürze und deutlicher
Schrift auszuführen; Korrekturen, Rasuren und Einschaltungen sind sorgfältig zu ver-
meiden.
Schreibfehler und ährliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung
vorkommen, sind neben dieser Eintragung in Spalte 8 zu berichtigen. Die Berichtigung
ist den Betheiligten bekannt zu machen. Eine öffentliche Bekanntmachung findet nur
statt, wenn die Berichtigung den wesentlichen Inhalt der Eintragung betrifft.