Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Instizministeriums, 
betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters. Vom 9. November 1899. 
Zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen über die Führung des Genossenschafts- 
registers und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 
1899, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Aumeldungen zu 
diesem Register (Reichs-Gesetzblatt S. 3417), wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1900 
ab hiemit Nachstehendes verfügt: 81 
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Die Vorschriften der §§. 2, 3, 5 der Verfügung des Jnstizministeriums vom 
14. September 1889, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 über 
die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (Reg. Blatt S. 283), über die Fortführung 
der alten Register hinsichtlich der am 1. Oktober 1889 bereits bestehenden Genossenschaften 
und über die Führung des neuen Genossenschaftsregisters nach dem jener Verfügung an- 
liegenden Formular bleiben auch ferner maßgebend. 
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8. 2. 
Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister wird bei kleineren Ge— 
nossenschaften, für welche gemäß §. 156 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften, neben dem Reichsanzeiger nur ein anderes Blatt zu bestimmen 
ist, in der Regel das für bezirksamtliche Bekanntmachungen dienende Amtsblatt aus- 
zuwählen sein (vergl. die Verfügung des Justizministeriums vom 19. Oktober 1889, be- 
treffend die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister, Amtsblatt S. 45). 
Ob bei größeren Genossenschaften die Veröffentlichung auch in dem Württembergischen 
Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen, Beilage des Staatsanzeigers für Würt- 
temberg, erfolgen soll bleibt der Bestimmung der Registergerichte vorbehalten. Im Uebrigen 
ist hinsichtlich der Veröffentlichungen aus dem Genossenschaftsregister auf die S§. 4, 5 
der vom Reichskanzler bekannt gemachten bundesräthlichen Vorschriften und auf die 
§§. 17, 18 der Verfügung des Justizministeriums vom heutigen Tage, betreffend die 
Führung des Handelsregisters, zu verweisen. 
8. 3. 
Die Bestimmungen in den 88. 4, 5, 9, 11 Abs. 1 und 3, 15, 19 Abs. 1, 20, 21 
der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Führung des Handelsregisters,
	        
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