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sind auch hieher zu beachten (vergl. dazu §. 156 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Er-
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, §. 147 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und §. 1 der bundesräthlichen Vorschriften).
Stuttgart, den 9. November 1899.
Breitling.
versügung des Justizministeriums,
betreffend die Führung des Vereineregisiers und des Güterrechteregistero.
Vom 9. November 1899.
Zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsregister und das Güter-
rechtsregister wird mit Wirkung vom 1. Januar 1900 ab hiemit Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Für die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters
sind, soweit sich nicht aus den nachstehenden §§. 2—12 ein Anderes ergibt, die in der
Anlage abgedruckten, vom Bundesrath am 3. November 1898 beschlossenen „Be- 2
stimmungen über das Vereinsregister und das Güterrechtsregister“ nebst den zugehörigen ,
Formularen und Mustern (Centralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1898 S. 438)
maßgebend.
§. 2.
Für jeden Amtsgerichtsbezirk werden ein Vereinsregister und ein Güterrechtsregister
geführt.
Registerführer ist der Amtsrichter.
Im Bedürfnißfalle kann durch Verfügung des Amtsgerichts das Güterrechtsregister
in besonderen Abtheilungen nach einzelnen Gemeinden oder mehreren einzelnen Ge-
meinden desselben Amtsgerichtsbezirks mit der Maßgabe angelegt werden, daß bei dem
Wegzug eines eingetragenen Ehemanns aus einer Gemeinde in eine andere Gemeinde
desselben Amtsgerichtsbezirks eine Uebertragung innerhalb der besonderen Abtheilungen
des Registers nicht stattfindet, und daß das alphabetische Verzeichniß (Anlage §. 10)
auch in diesem Falle für den ganzen Amtsgerichtsbezirk einheitlich geführt wird.
In das Güterrechtsregister kann auch ein nach den bisherigen Gesetzen geltender