Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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tragung eines Vereins, so sind die hiebei erwachsenen Akten entweder in Sammelakten 
oder erforderlichen Falls in besonderen Akten, mit selbständiger Nummernfolge, zu 
verwahren. 
Zu den Eintragungen im Güterrechtsregister sind nicht für jedes Ehepaar gesonderte 
Akten anzulegen, sondern regelmäßig nur allgemeine Ergänzungsakten mit fortlaufender 
Quadrangulirung (Anlage §. 15). Diese Akten können nach Buchstaben, Gemeinden oder 
anderen Merkmalen sowie nach Jahrgängen getrennt werden. 
Bei der vorgeschriebenen Verweisung auf die Registerakten (Anlage §. 4 Abs. 1) ist 
die betreffende Ouadrangel des besonderen oder allgemeinen Aktenbunds anzuführen. 
F. 6. 
In den alphabetischen Verzeichnissen zu dem Vereins= und Güterrechtsregister (An- 
lage §§. 11 und 16) ist auch der Band und bei dem Güterrechtsregister zutreffenden 
Falls die Abtheilung des Registers anzugeben. Innerhalb der einzelnen Buchstaben der 
Verzeichnisse ist nicht weiter eine alphabetische Ordnung nach den auf den Anfangs- 
buchstaben folgenden Buchstaben einzuhalten. 
S. 7. 
Der einzutragende Tag des Vollzugs der Eintragung in das Register ist vor der 
Eintragung zu vermerken (Anlage §. 3 Satz 1). 
Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, 
ist roth zu unter streichen (Anlage §. 5 Abs. 1 Satz 2). 
8. 8. 
Ueber Anträge auf Eintragungen (einschließlich der Löschungen) entscheidet der Amts- 
richter thunlichst bald durch einen zu den Akten zu bringenden Beschluß. Wird eine 
Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. Die beschlossenen 
Eintragungen (bei dem Vereinsregister nach Erledigung des in den §§. 61—63, 71 Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Verfahrens) sind unverzüglich von dem 
Gerichtsschreiber eigenhändig zu vollziehen und von dem Amssrichter mit seiner Unter- 
schrift zu beurkunden. 
In den Registerakten sind durch den Gerichtsschreiber neben dem Tag der vollzogenen 
Eintragung (Anlage §. 4 Abs. 2) auch die Veröffentlichungen, soweit solche vorgeschrieben 
sind, zu vermerken. 
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