Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Diese Bestimmungen finden auf die von Amtswegen oder auf Anzeige einer Behörde 
zu bewirkenden Eintragungen (88. 67 Abs. 2, 74 Abs. 3, 75, 76 Abs. 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, §§. 159, 161 vergl. mit den S§. 142, 143 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), sowie auf die Berichtigung von Schreibfehlern 
und anderen Unrichtigkeiten (Anlage §. 5 Abs. 2) entsprechende Anwendung. 
S. 9. 
Die Bekauntmachung der Eintragung an den Antragsteller beziehungsweise an beide 
Ehegatten (§§. 159, 161 vergl. mit §. 130 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat nach den in §. 16 der Verfügung des Justiz= 
ministeriums vom heutigen Tage, betreffend die Führung des Handelsregisters, gegebenen 
Vorschriften zu geschehen. 
S. 10. 
Die Veröffentlichung der Eintragungen in das Vereinsregister (§F. 66 Abs. 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat in dem Württembergischen Centralblatt für gerichtliche 
Bekanntmachungen, Beilage des Staatsanzeigers für Württemberg, und in dem für 
bezirksamtliche Bekanntmachungen dienenden Amtsblatt, die Veröffentlichung der Ein- 
tragungen in das Güterrechtsregister (§. 1562 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur 
in dem letztbezeichneten Blatt zu geschehen. Auf Antrag der Betheiligten kann die Be- 
kanntmachung auch noch in anderen, von ihnen bestimmten Blättern erfolgen. 
S. 11. 
Abschriften von den Eintragungen werden durch den Gerichtsschreiber ertheilt. 
Die Beglaubigung solcher Abschriften sowie die Ertheilung von Bescheinigungen und 
Zeugnissen (vergl. die §§. 66 Abs. 2, 69, 79 Satz 2, 1563 Satz 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs; §§. 107 Abs. 2, 162 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit; §. 34 der Grundbuchordnung) erfolgt durch den Amtsrichter. 
Die übrigen Vorschriften des §. 20 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend 
die Führung des Handelsregisters, sind gleichfalls maßgebend. 
8. 12. 
Die Bestimmungen in den 8§. 11 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 3, 18, 19 Abs. 1, 21 
der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Führung des Handelsregisters, 
finden hieher entsprechende Anwendung.
	        
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