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beamten widerruflich übertragen (§. 4 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes), oder von dem
Gemeinderath auf Grund Beschlusses der bürgerlichen Kollegien ein besonderer Stellver-
treter des Ortsvorstehers für das Standesamt bestellt wird (§. 4 Abs. 2 und 3 des
Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 2). Dabei ist zu beachten, daß in beiden Fällen die
Genehmigung der Civilkammer und der Kreisregierung einzuholen ist (vergl. §. 4 des
Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 1).
Soweit nicht auf diese Weise (Abs. 2) oder durch die Bestellung eines besonderen
Stellvertreters Seitens der höheren Verwaltungsbehörde für eine ständige Stellvertre-
tung gesorgt ist, hat das Oberamt im Fall der Verhinderung des Ortsvorstehers die
von dem letzteren vorzuschlagende Amtsverweserei nur dann zu genehmigen, wenn von
dem hierüber zu befragenden Amtsgericht kein Bedenken gegen die Besorgung der
Standesamtsgeschäfte durch den vorgeschlagenen Amtsverweser erhoben wird. Desgleichen
hat das Oberamt, falls es gemäß §. 14 Abs. 2 des Verwaltungsedikts von sich aus einen
Amtsverweser bestellt, sich zuvor zu vergewissern, daß von dem Amtsgericht kein Bedenken
gegen die Besorgung der Standesamtsgeschäfte durch den zu bestellenden Amtsverweser
erhoben wird.
S. 4.
Gleichzeitige Behinderung des Standesbeamten und seines
Stellvertreters.
Für den Fall vorübergehender (gleichzeitiger) Behinderung des Standesbeamten und
des Stellvertreters sowie für den Fall gleichzeitiger Erledigung der Stellen dieser beiden
Beamten ist das Amtsgericht als nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige
Beurkundung des Personenstands einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter
zu übertragen (§. 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes).
Die in solcher Weise getroffene Maßregel ist dem Oberamt und dem Gemeinderath
zur Kenntniß zu bringen.
Dem Gemeinderath liegt ob, von dem Eintritt einer gleichzeitigen Behinderung des
Standesbeamten und seines Stellvertreters dem Amtsgericht sofort Anzeige zu erstatten.
S. 5.
Voraussetzungen für das Eintreten des Stellvertreters.
Der Stellvertreter des Standesbeamten hat nur in Thätigkeit zu treten, wenn der
Standesbeamte seinem Amte obzuliegen verhindert ist. Der Standesbeamte ist, abgesehen