Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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beamten widerruflich übertragen (§. 4 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes), oder von dem 
Gemeinderath auf Grund Beschlusses der bürgerlichen Kollegien ein besonderer Stellver- 
treter des Ortsvorstehers für das Standesamt bestellt wird (§. 4 Abs. 2 und 3 des 
Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 2). Dabei ist zu beachten, daß in beiden Fällen die 
Genehmigung der Civilkammer und der Kreisregierung einzuholen ist (vergl. §. 4 des 
Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 1). 
Soweit nicht auf diese Weise (Abs. 2) oder durch die Bestellung eines besonderen 
Stellvertreters Seitens der höheren Verwaltungsbehörde für eine ständige Stellvertre- 
tung gesorgt ist, hat das Oberamt im Fall der Verhinderung des Ortsvorstehers die 
von dem letzteren vorzuschlagende Amtsverweserei nur dann zu genehmigen, wenn von 
dem hierüber zu befragenden Amtsgericht kein Bedenken gegen die Besorgung der 
Standesamtsgeschäfte durch den vorgeschlagenen Amtsverweser erhoben wird. Desgleichen 
hat das Oberamt, falls es gemäß §. 14 Abs. 2 des Verwaltungsedikts von sich aus einen 
Amtsverweser bestellt, sich zuvor zu vergewissern, daß von dem Amtsgericht kein Bedenken 
gegen die Besorgung der Standesamtsgeschäfte durch den zu bestellenden Amtsverweser 
erhoben wird. 
S. 4. 
Gleichzeitige Behinderung des Standesbeamten und seines 
Stellvertreters. 
Für den Fall vorübergehender (gleichzeitiger) Behinderung des Standesbeamten und 
des Stellvertreters sowie für den Fall gleichzeitiger Erledigung der Stellen dieser beiden 
Beamten ist das Amtsgericht als nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige 
Beurkundung des Personenstands einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter 
zu übertragen (§. 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes). 
Die in solcher Weise getroffene Maßregel ist dem Oberamt und dem Gemeinderath 
zur Kenntniß zu bringen. 
Dem Gemeinderath liegt ob, von dem Eintritt einer gleichzeitigen Behinderung des 
Standesbeamten und seines Stellvertreters dem Amtsgericht sofort Anzeige zu erstatten. 
S. 5. 
Voraussetzungen für das Eintreten des Stellvertreters. 
Der Stellvertreter des Standesbeamten hat nur in Thätigkeit zu treten, wenn der 
Standesbeamte seinem Amte obzuliegen verhindert ist. Der Standesbeamte ist, abgesehen
	        
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