Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinen äußeren Kenn- 
zeichen versehen sein. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten, oder welche in einem mit 
einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden wollen, hat der Wahlvorsteher 
zurückzuweisen. 
Art. 16. 
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler zur 
Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahllokal bereits anwesend sind. 
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen 
und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver— 
schiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der 
Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dies nebst dem etwa zur Auf- 
klärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
Art. 17. 
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die Prüfung und Zählung der 
Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen 
Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahlvorsteher, welcher ihn nach lauter Ver- 
lesung an einen anderen Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der 
Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, 
vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe 
laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die 
zur Vormerkung der Abstimmenden benützte Wöählerliste (Art. 14 Abs. 2) beim Schlusse 
der Wahlhandlung von der Distriktswahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll 
beizufügen ist. 
Art. 18. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag, oder welche 
sich in einem verschlossenen Umschlag befinden;
	        
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