419
g. 13.
„nsbden für befähigt erkannten Candidaten wird von dem Vorstande der Prüfungs-
mission und von den Exraminatoren ein Zeugniß hierüber unter Beidrückung des
gius des Gerichtshofs ausgestellt.
In diesen Zeugnissen werden die Vefaͤhigungsstufen nach drei Classen, naͤmlich
Classe J. (obere),
Classe II. (mittlere),
lasse III. e),
bueichne: Classe (untere)
C. 13.
in bei einer früheren Prüfung nicht für befähige erkannter Candidgt kann
de iederholte Pruͤfung (F. 5) nur bei demjenigen Gerichtshofe erstehen, bei welchem
drangegangene Pruͤfung stattgefunden hat.
m. Von den höheren Dienst-Prüfungen.
A. Im Allgemeinen.
. 15.
done Befähigung zu allen übrigen, in dem §. 7 nicht genannten Aemtern des
eines ements, mit Einschluß der Kanzlei-Assistentenstellen, so wie zu dem Berufe
In fentlichen Rechtsanwalts ist durch die genuͤgende Erstehung der zwei höheren
nahne Dienstpruͤf ungen bedingt; vorbehältlich der im §. 16 aufgestellten Aus-
dee Erßehung dieser Pröfungen gewährt zugleich die Befihigung für die in
der bäälgezähleen Stellen in dem Falle, wenn der Candidat vor oder nach Erstehung
Amts. eren Pruͤfungen, wenigstens ein halbes Jahr lang, bei einem Gerichts- oder
eüngige in den Notariats-Geschäften sich praktisch geübt hat, und über einen
n Erfolg dieser Vorbereitung sich durch Zeugnisse auszuweisen vermag.
F. 16.
rnc Befähigung für die Stelle eines Pupillen-Rathes (sofern damit nicht die
bei de ung eines Richleramts verknüpft ist), ingleichen für diejenige eines Reoisors
n hoͤheren Gerichten, wird neben der Notariats-Dienstprüfung (§F. 7) oder der