871
Eine Eintragung dahin lautend, daß der Erschienene dem Standesbeamten unbekannt
sei, ist unter allen Umständen unstatthaft.
8. 23.
Unterzeichnung des Eintrags.
Hat die Eintragung vollständig stattgefunden, so muß dieselbe (§. 13 Nr. 4 des
Reichsgesetzes) den Erschienenen vorgelesen, beziehungsweise, wenn ein Erschienener taub
ist, diesem zur Durchsicht vorgelegt, und von deuselben genehmigt, auch daß dies geschehen,
von dem Standesbeamten vermerkt werden (vergl. Vordruck der Formulare „vorgelesen,
genehmigt“).
Regelmäßig ist jede Eintragung von den Erschienenen zu unterschreiben. Erfolgt
die Unterschrift, so hat der Standesbeamte nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen,
genehmigt und“ lediglich das Wort „unterschrieben“ beizufügen. Kann der Erschienene
wegen Schreibensunkunde nur sein Handzeichen beifügen, so ist hievon nach Anleitung
des den Vorschriften des Bundesraths beigefügten Musterformulars 8 1 am Schluß Er-
wähnung zu thun. Ist der Erschienene verhindert, ein Handzeichen beizufügen, so ist
dies nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, genehmigt und“ ebenfalls zu vermerken,
z. B. bei einem Blinden mit den Worten:
„wegen Blindheit von X weder unterschrieben, noch mit einem Handzeichen
versehen“.
Erst nach der Unterschrift der Erschienenen hat der Standesbeamte seine Unterschrift
unmittelbar unter den vorgedruckten Worten
„Der Standesbeamte“
beizufügen. Der Stellvertreter des Standesbeamten hat seiner Unterschrift die Worte
„In Vertretung“ vorzusetzen (Musterformular B 1).
F. 24.
Berichtigungen eines Eintrags.
Wiro bei Vornahme einer Eintragung in Beziehung auf einen bereits hergestellten
Theil derselben ein Zusatz, eine Löschung oder Abänderung erforderlich, so sind solche am
Rande zu vermerken, nicht aber in den Text der Eintragung selbst hineinzukorrigiren.
Solche Nandvermerke sind gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. mit