Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Eine Eintragung dahin lautend, daß der Erschienene dem Standesbeamten unbekannt 
sei, ist unter allen Umständen unstatthaft. 
8. 23. 
Unterzeichnung des Eintrags. 
Hat die Eintragung vollständig stattgefunden, so muß dieselbe (§. 13 Nr. 4 des 
Reichsgesetzes) den Erschienenen vorgelesen, beziehungsweise, wenn ein Erschienener taub 
ist, diesem zur Durchsicht vorgelegt, und von deuselben genehmigt, auch daß dies geschehen, 
von dem Standesbeamten vermerkt werden (vergl. Vordruck der Formulare „vorgelesen, 
genehmigt“). 
Regelmäßig ist jede Eintragung von den Erschienenen zu unterschreiben. Erfolgt 
die Unterschrift, so hat der Standesbeamte nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, 
genehmigt und“ lediglich das Wort „unterschrieben“ beizufügen. Kann der Erschienene 
wegen Schreibensunkunde nur sein Handzeichen beifügen, so ist hievon nach Anleitung 
des den Vorschriften des Bundesraths beigefügten Musterformulars 8 1 am Schluß Er- 
wähnung zu thun. Ist der Erschienene verhindert, ein Handzeichen beizufügen, so ist 
dies nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, genehmigt und“ ebenfalls zu vermerken, 
z. B. bei einem Blinden mit den Worten: 
„wegen Blindheit von X weder unterschrieben, noch mit einem Handzeichen 
versehen“. 
Erst nach der Unterschrift der Erschienenen hat der Standesbeamte seine Unterschrift 
unmittelbar unter den vorgedruckten Worten 
„Der Standesbeamte“ 
beizufügen. Der Stellvertreter des Standesbeamten hat seiner Unterschrift die Worte 
„In Vertretung“ vorzusetzen (Musterformular B 1). 
F. 24. 
Berichtigungen eines Eintrags. 
Wiro bei Vornahme einer Eintragung in Beziehung auf einen bereits hergestellten 
Theil derselben ein Zusatz, eine Löschung oder Abänderung erforderlich, so sind solche am 
Rande zu vermerken, nicht aber in den Text der Eintragung selbst hineinzukorrigiren. 
Solche Nandvermerke sind gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. mit
	        
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