Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Vierter Abschnitt. 
Form und Beurkundung der Eheschließung. 
Zuständigkeit (8§. 1320, 1321 des Bürgerlichen Gesetzöuchs). 
8. 39. 
Begriff von Wohnsitz und Aufenthalt im Sinne des 8. 1320 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Unter „Wohnsitz“ ist der Ort zu verstehen, an welchem Jemand sich ständig 
niedergelassen, d. h. seinen Aufenthalt in der Absicht genommen hat, denselben bleibend 
zum Sitze seines Haushalts und zum Mittelpunkt seines Verkehrs zu machen. Durch 
den Wegzug in der Absicht, die Niederlassung aufzugeben, fällt der bisherige Wohnsitz 
fort, auch wenn ein neuer Wohnsitz nicht begründet worden ist. Geschäftsunfähige oder 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können ohne den Willen ihres gesetzlichen 
Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. — Militärpersonen (mit 
Ausnahme derjenigen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche nicht 
selbständig einen Wohnsitz begründen können) haben ihren Wohnsitz am Garnisonorte. 
Als Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppentheil im Inlande, d. h. im Deutschen 
Reiche keinen Garnisonort hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppentheils. 
Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein uneheliches den Wohnsitz der 
Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Das 
Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Eine erst nach dem Eintritte 
der Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat 
keinen Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes. Das Kind behält also in diesem Fall 
seinen bisherigen Wohnsitz oder es bleibt, wenn es einen solchen nicht hat, ohne Wohnsitz, 
bis es einen solchen selbständig begründet. 
Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird durch das thatsächliche Verhältniß des 
längeren Verweilens an einem Orte, ohne die Absicht, dauernd daselbst zu bleiben und 
denselben zum Mittelpunkt seiner Verhältnisse zu machen, bestimmt. 
8. 40. 
Ermächtigung eines nicht zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung. 
Ein zur Eheschließung nicht zuständiger Standesbeamter kann durch einen zuständigen 
Standesbeamten nur zur Eheschließung, nicht zur Vornahme des Aufgebots ermächtigt
	        
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