Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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.. nach dem nach dem 
bei einem Werth des Gegenstands ** Sat 3 
25) von mehr als 22 000 Mark bis 24000 Mark einschl. 34,80 Mark 24,60 Mart 
26) „ „ „ 24000 „ „ 26000 „ „ 37,20 „ 256,40 „ 
27) „ „ „ 26000 „ „ 28000 „ „ 39,600 „ 28,20 
28) „ „ „ 28000 „ „ 30 000 „ „ 42.— „ 30.— 
29) „ „ „ 30000 „ „ 35000 „ „ 17.— „ 31.— 
30) „ „ „ 35000 „ „ 10000 „ „ 52.— „ 38.— 
31) „„„ „ 40 000 „ „ 50 000 „ „ 60.— „ 5.— 
32) „ „ „ 50000 „ „ 60 000 „ „ 66.— „ 51.— 
33) „ „ „ 60 000 „ „ 70 000 „ „ 72.— „ 57.— 
34) „ „ „ V70 000 „ „ 80 000 „ „ 78.— „ 63.— 
35) „ „ „ 80000 „ „ 90 000 „ „ 84.— „ 69.— 
36), „ „ 90000 „ „ 100000 „ „ 90.— „ 75.— , 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren bei beiden 
Gebührensätzen je um 6 Mark. 
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§. 31. 
Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der Entgegennahme und Auf- 
nahme der Auflassungserklärung, sowie der bei der Eintragung vorkommenden Neben- 
geschäfte, insbesondere der Löschung des bisherigen Eigenthümers und der Uebertragung 
des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf ein anderes Blatt 
wird der Gebührensatz A erhoben. 
Für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen oder eines Ehegatten des 
bisherigen Eigenthümers, sofern sie auf Grund der Erbfolge, des in §. 311 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags, der Erbauseinandersetzung oder einer Auseinander- 
setzung des Gesammtguts nach Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft erfolgt, einschließlich der bei der Eintragung vorkommenden 
Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile des Gebührensatzes & erhoben. 
Erfolgt die Eintragung eines Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten 
Antrags bei mehreren Grundstücken, welche im Bezirk desselben Grundbuchamts liegen, 
so werden die vorstehend bestimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnen- 
den Werth der Grundstücke erhoben.
	        
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