Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 10. 
Wenn der Ausgabe neuer Zinsscheine an den Inhaber des Erneuerungsscheins 
(Zinsleiste, Talon) von dem Inhaber der Schuldverschreibung widersprochen wird (8. 805 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 186 des Ausführungsgesetzes), so hat die Staats- 
schuldenkasse hievon alsbald im Staatsschuldonch Vormerkung zu machen und dem An- 
tragsteller dies zu bescheinigen. 
Die neuen Zinsscheine sind in diesem Fall, wenn der für die Ausgabe derselben 
bestimmte Zeitpunkt gekommen ist, dem Inhaber der Schuldverschreibung gegen Vor- 
legung derselben auszuhändigen unter Löschung der Vormerkung im Staatsschuldbuch. 
S. 11. 
In jedem Jahr hat die Staatsschuldenkasse im Anschluß an die Bekanntmachung 
des Ergebnisses der ordentlichen Jahresverloosung (§§. 1 und 2) hinter den in Abs. 3 
und 4 des §. 6 vorgesehenen Veröffentlichungen ein Verzeichniß aller derjenigen Staats- 
schuldverschreibungen, welche seit mehr als 6 Monaten gekündigt und noch nicht zur 
Einlösung vorgelegt sind, und bei welchen die 30jährige Vorlegungsfrist noch nicht ab- 
gelaufen ist, zu veröffentlichen und wiederholt (§. 2 Ziff. 4) darauf hinzuweisen, daß 
die Hauptforderung erlösche, wenn die gekündigte Schuldverschreibung nicht binnen 30 
Jahren, von dem Rückzahlungstag (§. 2 Ziff. 1) an gerechnet, vorgelegt werde. 
S. 12. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, für Schuldverschreibungen, welche trotz 
der Kündigung bis zum 31. März des zweiten auf den Nückzahlungstag folgenden 
Kalenderjahres nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind, dem Vorleger bei der Ein- 
lösung der Schuldverschreibung einen Hinterlegungszins von dem genannten Zeitpunkt 
au zu gewähren. 
Die näheren Vorschriften werden von der Staatsschuldenverwaltungsbehörde im Ein- 
verständniß mit dem Finanzministerium festgesetzt. 
S. 13. 
Schuldverschreibungen und Zinsscheine, aus welchen wegen Ablaufs der Vorlegungs- 
frist Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können (§. 801 Abs. 1 und 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 183 des Ausführungsgesetzes), sowie Schuldverschreib-
	        
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