Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 19. 
Die Ortsvorsteher haben über die von ihnen für den Staat einzuziehenden Sporteln 
Verzeichnisse nach dem Formular C (S. 17), jedoch ohne Abtheilungen, zu führen. 
Als Belohnung für sämmtliche auf den Sporteleinzug sich beziehende Geschäfte, so- 
wie als Ersatz für etwa verwendete Formularien und für sonstigen Baaraufwand erhalten 
die Ortsvorsteher eine Gebühr von 10 00 der eingezogenen Sporteln. 
Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April haben die Ortsvorsteher ihre 
Berzeichnisse abzuschließen und eine Reinschrift derselben sowie die eingezogenen Sporteln 
nach Abzug der ihnen zukommenden Gebühr dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen. Sind 
Sporteln nicht angefallen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Das Oberamt hat die eingesendeten Sportelbeträge in seiner Sportelrechnung zu 
verrechnen, die Sportelverzeichnisse sämmtlicher Ortsvorsteher des Bezirks zu prüfen, 
erforderlichen Falls richtig zu stellen und dieselben sodann der von ihm zur Revision 
vorzulegenden oberamtlichen Vierteljahrsrechnung (§. 20 Abs. 2) anzuschließen. 
8. 20. 
Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April sind die Sportelrechnungen 
der Oberämter über das abgelaufene Vierteljahr abzuschließen, Kassen= und Formularien= 
sturz (§. 18) vorzunehmen und das Ergebniß von dem rechnungsführenden Beamten und 
dem Amtsvorstand oder dem sonst von dem Ministerium des Innern bezeichneten vor- 
gesetzten Beamten zu beurkunden. Etwaige Ausstände sind, soweit sie nicht vor Abschluß 
der Rechnung eingezogen werden können, bei demselben besonders zu verzeichnen und in 
die neue Rechnung zu übertragen, beim Abschluß der Rechnung auf den 1. April über- 
dies einzeln zu verurkunden. 
Eine in gleicher Weise wie das Original zu beurkundende Reinschrift der Rechnung 
nebst sämmtlichen Rechnungsbelegen ist hierauf zur Nevision an die hiefür von dem 
Ministerium des Innern bestimmte Behörde vorzulegen. 
Das Original der Sportelrechnung sowie die in §. 18 bezeichneten Nebenrechnungen 
sind in der Registratur der rechnungsführenden Behörde zu verwahren. 
g. 21. 
Die vorgelegten Rechnungen sind unter Vergleichung mit den Auszügen aus den 
Sportelkontrollverzeichnissen und mit den Uebersichten des Ministerialrevisorats über die
	        
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