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8. 1.
Der Gemeinde Endersbach, Oberamts Waiblingen, sowie der Theilgemeinde Straß-
dorf, Oberamts Gmünd, wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier
mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Endersbach und in der Theilgemeinde
Straßdorf zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der
von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer
auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 9. Februar 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des
Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen,
betreffend Ausführungsbestimmungen zu den 8§. 978 bis 933, insbesondere zu §. 982 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs über Fundsachen. Vom 29. Januar 1900.
Zur Ausführung der §§. 978 bis 983, insbesondere des §. 982 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wird Folgendes verfügt:
1) Sachen, welche in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen
Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden
und von dem Finder an sich genommen werden, sind an einen der mit der Auf-
sicht über das betreffende Gebäude oder Beförderungsmittel betrauten Beamten
oder Angestellten abzuliefern.
2) Die Bekanntmachungen, welche nach §§. 980, 981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
im Betreff gefundener Sachen von Staats= und Gemeindebehörden, sowie von