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6) Unberührt durch die vorstehenden Anordnungen bleiben diejenigen besonderen
Vorschriften, welche bezüglich solcher Sachen gelten, die in den Geschäftsräumen
oder Beförderungsmitteln der württembergischen Staatseisenbahnen und der von
der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung betriebenen Bahnen, oder der
württembergischen Staatsposten oder der württembergischen Zollbehörden gefunden
werden.
Dasselbe gilt von denjenigen Bestimmungen, welche etwa Seitens der
K. Militärverwaltung hinsichtlich der in ihren Geschäftsräumen gefundenen
Sachen erlassen werden.
Stuttgart, den 29. Januar 1900.
Breitling. Mittnacht. Pischek. Sarwey. Zeyer.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Zwangserziehung Minderjähriger vom 29. Dezember 1399
(Keg.Slatt §. 1284). Vom 14. Februar 1900.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 29. Dezember 1899, betreffend die Zwangserziehung
Minderjähriger (Reg. Blatt S. 1284), wird Nachstehendes verfügt: «
I. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht.
Zu den Art. 1 bis 8.
§. 1.
Das Vormundschaftsgericht ist befugt, die Unterbringung eines Minderjährigen in
einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt
(Zwangserziehung) anzuordnen:
I. auf Grund der-Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
1) wenn das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, daß
der Vater (oder die Mutter §. 1686) das Recht der Sorge für die Person des
Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt, oder sich eines ehrlosen oder unsitt.
lichen Verhaltens schuldig macht (§. 1666 Abs. 1);
2) wenn der Minderjährige unter Vormundschaft steht; steht dem Vater oder der