Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 2. 
Vormundschaftsgericht im Sinne dieser Verfügung ist das Amtsgericht (Art. 2 des 
Gesetzes), sofern nicht ausdrücklich das ordentliche Vormundschaftsgericht (Art. 11 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899, Reg. Blatt S. 123) 
als zuständig erklärt ist. 
Die örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts richtet sich nach den Bestim- 
mungen der §§. 36 und 43 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 771). 
Ist ein Familienrath eingesetzt (8§. 1858 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kom- 
men ihm gemäß §. 1872 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die nach dem Gesetz dem Vor- 
mundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen zu. 
S. 3. 
Außer den in Art. 4 des Gesetzes bezeichneten Personen und Behörden kann auch 
jede andere Person oder ein Verein zum Schutze der Jugend dem Vormundschaftsgericht 
*) Die 8§. 36 und 13 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit lauten: 
8. 36. 
Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Mündel zu der Zeit, zu welcher 
die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländif a 
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich . die 
in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Ausenthalt haben, so ist, wen 
für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist, das für diese zuständige Gericht, andernfalls d as. 
jenige Gericht, in dessen Bezirke der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat, für alle Ge- 
schwister maßgebend. 6 
Ist der Mündel ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Geri t 
zuftändig, in dessen Bezirke der Mündel seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solche 
Wohnsitzes wird das zuständige Gericht, falls der Mündel einem Bundesstaat angehört, von der Landesjufti 
verwaltung, anderen Falls von dem Reichskanzler bestimmt. d- 
Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das 
Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Minderjährige aufgefunden wurde. 
S. 43. 
Die Zuständigkeit für eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine Vormundschaft oder eine 
Pfleaschaft betrifft, beftimmt sich, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergibt, nach den Vorschriften des 
§. 36 Abs. 1, 2; maßgebend ist für jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit ihr 
befaßt wird. 
Ist für die Person, in Ansehung deren die Verrichtung des Vormundschaftsgerichts erforderlich wird, 
Vormundschaft oder eine Pflegschaft anhängig oder ist der Mutter, unter deren elterlicher Gewalt sie steht, ein 
Beistand bestellt, so ist das Gericht zuständig, bei welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
anhängig ist. 
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