Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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worden  ist,  in  einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt
unterzubringen  sei,  ist  von  dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  nach  sorgfältiger
  Erwägung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  zu  treffen.  Außer  der  in
Art.  9  Abs.  3  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anhörung  der  Eltern  oder  des  Vormunds
und  der  in  Art.  6  Abs.  1  bezeichneten  Behörden  steht  es  dem  Ausschuß  frei,  auch  weitere,
mit  den  persönlichen  Eigenschaften  und  bisherigen  Lebensverhältnissen  des  Zöglings  näher
bekannte,  vertrauenswürdige  Persönlichkeiten  zu  hören.  Sind  die  Eltern  abwesend  oder
gestorben,  so  sind  die  Großeltern  zu  hören.

In  Fällen,  in  denen  die  Verwahrlosung  schon  einen  höheren  Grad  erreicht  hat  und
deßhalb  ununterbrochene  Aufsicht  und  strenge  Zucht  besonders  geboten  sind,  ist  vorzugsweise
  auf  die  Unterbringung  in  einer  Anstalt  Bedacht  zu  nehmen.

Um  die  seitherigen  verderblichen  Einflüsse  auf  den  Zögling  möglichst  fern  zu  halten,
wird  es  sich  in  der  Regel  empfehlen,  ihn  nicht  am  Orte  des  seitherigen  Aufenthalts
unterzubringen.

Ist  der  Zögling  mit  einer  Krankheit  behaftet,  so  ist  für  seine  Heilung  in  geeigneter
Weise  Sorge  zu  tragen  (zu  vergl.  auch  §.  23  Abs.  1).  Die  Unterbringung  in  einer
Familie  oder  Anstalt  darf  in  einem  solchen  Falle  nur  erfolgen,  wenn  nach  ärztlichem
Zeugniß  keine  Bedenken  dagegen  obwalten.

8.  10.

Von  der  erfolgten  Unterbringung  eines  Zöglings  ist  dem  Vormundschaftsgeri  t
unter  Bezeichnung  der  betreffenden  Familie  oder  Anstalt  und  unter  Rückgabe  der  Akten
Mittheilung  zu  machen  (zu  vergl.  auch  88.  24  Abs.  2  und  25).  Ebenso  ist  jeder  Wechsel
in  der  Familie  oder  Anstalt  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen.

Wenn  der  Zögling  in  einer  Familie  untergebracht  ist,  so  ist  auch  dem  Pfarramt  der
Konfession  desselben  und  im  Falle  seiner  Schulpflichtigkeit  der  Schulbehörde  des  Unterbringungsorts
  Mittheilung  zu  machen.

S.  11.

Die  Kosten  der  Verbringung  eines  Zöglings  in  eine  Familie  oder  Anstalt  sind  der

damit  beauftragten  Polizei=  oder  Gemeindebehörde  zu  ersetzen.
§.  12.
Den  Familien=  und  Anstaltsvorständen  steht  gegenüber  den  bei  ihnen  zur  Zwangs.