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erfolge, wenn von dem bestellten Fürsorger (§. 16) die ordnungsmäßige Erfüllung des
Vertrags beurkundet werde.
Es ist darauf zu achten, daß der Zögling bei dem Beginn der Unterbringung mit
den erforderlichen Kleidungsstücken, Leibweißzeug u. s. w. ausreichend versehen wird.
S. 15.
Vor der Entlassung des Zöglings aus der Schule ist rechtzeitig für eine Gelegenheit
zur zweckmäßigen Ausbildung desselben für einen bestimmten Lebensberuf Sorge zu tragen.
Bei der Bestimmung des Berufs sind die Anlagen und Fähigkeiten, die Gesundheits-
und Vermögensverhältnisse, soweit thunlich auch die eigenen Wünsche des Zöglings und
der nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zu hörenden Personen angemessen zu berücksichtigen;
auch ist der Fürsorger des Zöglings zu hören.
Soll der Zögling in eine Lehre oder einen Dienst kommen, so ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß er bei einem durchaus zuverlässigen und tüchtigen Lehr= oder Dienstherrn
untergebracht wird.
Der nach §. 126 b der Gewerbeordnung (zu vergl. Art. 2 und 5 des Reichsgesetzes
vom 26. Juli 1897, Reichs-Gesetzblatt S. 663) von dem Gewerbetreibenden, dem Lehrling
und dem gesetzlichen Vertreter des letzteren abzuschließende Lehrvertrag ist von dem ver-
stärkten Ausschuß der Landarmenbehörde zu genehmigen und auf Grund dieser Genehmig-
ung von dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde zu unterschreiben. Die Familie des
Lehr= oder Dienstherrn tritt an Stelle der Familie, in welcher der Zögling seither unter-
gebracht war. Im Uebrigen wird hinsichtlich des Lehrlingsverhältnisses auf die Bestimm-
ungen der §§. 126 bis 132 a der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom
26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzblatt S. 663), von denen übrigens die S§. 129 bis 132 a
zur Zeit noch nicht in Kraft getreten sind, hingewiesen (zu vergl. auch Art. 36 VII des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzouuch in Verbindung mit Art. 2 und 5 des
Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, sowie §. 1822 Nr. 6 und 7 und §. 1827 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).
S. 16.
Der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde hat dafür zu sorgen, daß gemäß
Art. 11 des Gesetzes für jeden auf öffentliche Kosten in einer Familie untergebrachten
Zögling von dem zuständigen Gemeindewaisenrath ein Fürsorger bestellt wird.