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verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde bei dem Gemeindewaisenrath auf die Aufstellung
eines anderen Fürsorgers zu dringen und nöthigenfalls die Dienstaufsichtsbehörden anzurufen.
(Zu vergl. Art. 56 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.)
8. 22.
Dem verstärkten Ausschuß der Landarmenbehörde liegt ob, über die ordnungsmäßige
Durchführung der Familienerziehung zu wachen und darauf zu achten, daß die in 8. 19
vorgeschriebenen Berichte des Fürsorgers rechtzeitig erstattet werden. Erforderlichenfalls
kann der Ausschuß auch eines seiner Mitglieder oder einen Beamten des Landarmenverbands
beauftragen, im einzelnen Fall oder allgemein eine persönliche Prüfung der
Verhältnisse der in Familien untergebrachten Zöglinge und der betreffenden Familien
vorzunehmen.
Etwaigen Mißständen hat der Ausschuß abzuhelfen.
C. Anstaltserziehung.
. S. 23.
Durch Art. 12 des Gesetzes ist es verboten, Zöglinge in einem Arbeitshaus, einer
Landarmenanstalt oder einem sonstigen Armenhaus, Siechenhaus, Krankenhaus für Erwachsene
und dergl. unterzubringen. Dagegen ist die Unterbringung in einer Erziehun 7
oder Rettungsanstalt, in der sich auch hilfsbedürftige Kinder befinden, nicht unzulässig.
Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, daß im Falle der Erkrankung ein Zögling vorüber.
gehend in eine Krankenanstalt gebracht wird. in der auch erwachsene Kranke sich befinden.
Die Anstalten, in denen Zöglinge untergebracht werden dürfen, werden den Ausschüssen
der Landarmenbehörden von dem Ministerium des Innern nach erfolgter Wer—
ständigung mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bezeichnet.
Voraussetzung für die Geeigneterklärung einer Privatanstalt zur Unterbringung von
Zöglingen zum Zwecke der Zwangserziehung ist, daß sie sich den von den Ministerien
des Innern und des Kirchen= und Schulwesens zu treffenden Bestimmungen über die
staatliche Aussicht unterwirft.
S. 24.
Bei der Wahl der Anstalt im einzelnen Fall ist auf das Religionsbekenntniß sowie
auf den Grad der Verwahrlosung des Zöglings und sonstige in Betracht kommende
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.