Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  bei  dem  Gemeindewaisenrath  auf  die  Aufstellung

eines  anderen  Fürsorgers  zu  dringen  und  nöthigenfalls  die  Dienstaufsichtsbehörden  anzurufen.

  (Zu  vergl.  Art.  56  Abs.  4  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.)
8.  22.

Dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  liegt  ob,  über  die  ordnungsmäßige
Durchführung  der  Familienerziehung  zu  wachen  und  darauf  zu  achten,  daß  die  in  8.  19
vorgeschriebenen  Berichte  des  Fürsorgers  rechtzeitig  erstattet  werden.  Erforderlichenfalls
kann  der  Ausschuß  auch  eines  seiner  Mitglieder  oder  einen  Beamten  des  Landarmenverbands
  beauftragen,  im  einzelnen  Fall  oder  allgemein  eine  persönliche  Prüfung  der
Verhältnisse  der  in  Familien  untergebrachten  Zöglinge  und  der  betreffenden  Familien
vorzunehmen.

Etwaigen  Mißständen  hat  der  Ausschuß  abzuhelfen.

C.  Anstaltserziehung.
.  S.  23.

Durch  Art.  12  des  Gesetzes  ist  es  verboten,  Zöglinge  in  einem  Arbeitshaus,  einer
Landarmenanstalt  oder  einem  sonstigen  Armenhaus,  Siechenhaus,  Krankenhaus  für  Erwachsene
  und  dergl.  unterzubringen.  Dagegen  ist  die  Unterbringung  in  einer  Erziehun  7
oder  Rettungsanstalt,  in  der  sich  auch  hilfsbedürftige  Kinder  befinden,  nicht  unzulässig.
Ebenso  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  im  Falle  der  Erkrankung  ein  Zögling  vorüber.
gehend  in  eine  Krankenanstalt  gebracht  wird.  in  der  auch  erwachsene  Kranke  sich  befinden.

Die  Anstalten,  in  denen  Zöglinge  untergebracht  werden  dürfen,  werden  den  Ausschüssen
  der  Landarmenbehörden  von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  erfolgter  Wer—
ständigung  mit  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  bezeichnet.

Voraussetzung  für  die  Geeigneterklärung  einer  Privatanstalt  zur  Unterbringung  von
Zöglingen  zum  Zwecke  der  Zwangserziehung  ist,  daß  sie  sich  den  von  den  Ministerien
des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zu  treffenden  Bestimmungen  über  die
staatliche  Aussicht  unterwirft.

S.  24.

Bei  der  Wahl  der  Anstalt  im  einzelnen  Fall  ist  auf  das  Religionsbekenntniß  sowie
auf  den  Grad  der  Verwahrlosung  des  Zöglings  und  sonstige  in  Betracht  kommende
Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen.