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Die Akten des Vormundschaftsgerichts sind dem Anstaltsvorstand vor oder nach der
Einweisung eines Zöglings zur Einsichtnahme mitzutheilen. Auf Ersuchen ist ihm von
dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde eine Abschrift des die Zwangserziehung anordnenden
Beschlusses des Vormundschaftsgerichts zuzustellen.
Mit dem Vorstand der Anstalt ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der die
gegenseitigen Rechte und Pflichten zu enthalten hat. In dem Vertrag ist der Anstaltsvorstand
auch zu verpflichten, über die Führung und Fortschritte des überwiesenen Zöglings
sowie über dessen Gesundheitszustand mindestens einmal jährlich dem Vorsitzenden
der Landarmenbehörde Mittheilung zu machen. Diese Berichte sind zur Kenntniß des
verstärkten Ausschusses der Landarmenbehörde zu bringen und dem Vormundschaftsgericht
zur Einsichtnahme mitzutheilen.
Die Bestimmungen des §. 15 finden entsprechende Anwendung; vor der Zuweisung
des Zöglings zu einem Beruf ist auch der Anstaltsvorstand zu hören und kann diesem
das Aussuchen einer geeigneten Lehr= oder Dienststelle unter dem Vorbehalt der Zustimmung
des verstärkten Ausschusses der Landarmenbehörde in der Regel übertragen werden.
25.
Ist ein Zögling in einer Anstalt untergebracht und ist für ihn nach §. 1773 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Vormund nothwendig, so ist zunächst der Vorstand der
Anstalt von dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde zu einer Aeußerung darüber zu
veranlassen, ob er den Uebergang der Rechte und Pflichten des Vormunds hinsichtlich
des Zöglings nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes wünsche.
Diese Acußerung ist dem Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) zugleich mit der nach
Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes und §. 10 Abs. 1 dieser Verfügung zu machenden Mittheilung
zu übersenden. Trifft die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 1 zu, so hat das Amtsgericht
die Akten dem ordentlichen Vormundschaftsgericht (Art. 41 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zur Einleitung des Weiteren zu übersenden. Sofern das
ordentliche Vormundschaftsgericht keinen Anlaß findet, von der ihm nach Art. 13 Abs. 2
des Gesetzes zustehenden „Befugniß, einen anderen Vormund zu bestellen, Gebrauch zu
machen, hat dasselbe für den Zögling gemäß §. 1792 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur einen
Gegenvormund zu bestellen; in diesem Falle stehen die Rechte und Pflichten des Vormunds
mit den nach §F. 1852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen
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