Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

133

Die  Akten  des  Vormundschaftsgerichts  sind  dem  Anstaltsvorstand  vor  oder  nach  der
Einweisung  eines  Zöglings  zur  Einsichtnahme  mitzutheilen.  Auf  Ersuchen  ist  ihm  von
dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  eine  Abschrift  des  die  Zwangserziehung  anordnenden
  Beschlusses  des  Vormundschaftsgerichts  zuzustellen.

Mit  dem  Vorstand  der  Anstalt  ist  ein  schriftlicher  Vertrag  abzuschließen,  der  die
gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  zu  enthalten  hat.  In  dem  Vertrag  ist  der  Anstaltsvorstand
  auch  zu  verpflichten,  über  die  Führung  und  Fortschritte  des  überwiesenen  Zöglings
  sowie  über  dessen  Gesundheitszustand  mindestens  einmal  jährlich  dem  Vorsitzenden
der  Landarmenbehörde  Mittheilung  zu  machen.  Diese  Berichte  sind  zur  Kenntniß  des
verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  zu  bringen  und  dem  Vormundschaftsgericht
zur  Einsichtnahme  mitzutheilen.

Die  Bestimmungen  des  §.  15  finden  entsprechende  Anwendung;  vor  der  Zuweisung
des  Zöglings  zu  einem  Beruf  ist  auch  der  Anstaltsvorstand  zu  hören  und  kann  diesem
das  Aussuchen  einer  geeigneten  Lehr=  oder  Dienststelle  unter  dem  Vorbehalt  der  Zustimmung
  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  in  der  Regel  übertragen  werden.

25.

Ist  ein  Zögling  in  einer  Anstalt  untergebracht  und  ist  für  ihn  nach  §.  1773  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Vormund  nothwendig,  so  ist  zunächst  der  Vorstand  der
Anstalt  von  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  zu  einer  Aeußerung  darüber  zu
veranlassen,  ob  er  den  Uebergang  der  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds  hinsichtlich
des  Zöglings  nach  Maßgabe  des  Art.  13  Abs.  1  des  Gesetzes  wünsche.

Diese  Acußerung  ist  dem  Vormundschaftsgericht  (Amtsgericht)  zugleich  mit  der  nach
Art.  10  Abs.  5  des  Gesetzes  und  §.  10  Abs.  1  dieser  Verfügung  zu  machenden  Mittheilung
  zu  übersenden.  Trifft  die  Voraussetzung  des  Art.  13  Abs.  1  zu,  so  hat  das  Amtsgericht
  die  Akten  dem  ordentlichen  Vormundschaftsgericht  (Art.  41  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  zur  Einleitung  des  Weiteren  zu  übersenden.  Sofern  das
ordentliche  Vormundschaftsgericht  keinen  Anlaß  findet,  von  der  ihm  nach  Art.  13  Abs.  2
des  Gesetzes  zustehenden  „Befugniß,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen,  Gebrauch  zu
machen,  hat  dasselbe  für  den  Zögling  gemäß  §.  1792  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  einen
Gegenvormund  zu  bestellen;  in  diesem  Falle  stehen  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds
  mit  den  nach  §F.  1852  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiungen

3