Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verhalten  des  Zöglings  liegenden  Gründen  ausnahmsweise  als  geboten  darstellt.  D
Fürsorger  oder  der  Anstaltsvorstand  ist  zur  Aeußerung  zu  veranlassen.

Ein  solcher  Antrag  darf  von  dem  Ausschuß  frühestens  sechs  Monate,  bevor  der  Zög—
ling  das  18.  Lebensjahr  vollendet  hat,  gestellt  werden  und  ist  unter  Mittheilung  sämmt.
licher  Akten  eingehend  zu  begründen.  Andererseits  ist  zu  beachten,  daß  das  Vormund.
schaftsgericht  in  der  Lage  sein  muß,  den  Beschluß  auf  Ausdehnung  der  Zwangserziehung
zu  fassen,  bevor  der  Zögling  das  18.  Lebensjahr  vollendet  hat.

6  S.  30.

Wenn  das  Vormundschaftsgericht  die  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  eines  Zöglings
  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr  beschließt,  so  ist  der  Beschluß  den  in  Art.  5
Abs.  3  bezeichneten  Personen  sowie  dem  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  zuzustellen.

Lehnt  das  Vormundschaftsgericht  einen  Antrag  des  verstärkten  Ausschusses  der  Land.
armenbehörde  auf  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  ab,  so  ist  der  Beschluß  dem  Ausschuß
zuzustellen.

er

IV.  Kosten.
Zu  den  Art.  19  und  20.
S.  31.

Die  sämmtlichen  Kosten  der  Zwangserziehung  eines  Minderjährigen  hat  vorläufig
derjenige  Landarmenverband  zu  tragen,  dessen  Ausschuß  für  die  Durchführung  der  Zwangs.
erziehung  zuständig  ist.  Ist  die  Anordnung  der  vorsorglichen  Unterbringung  eines  Minder.
jährigen  (Art.  6  Abs.  4)  in  der  Beschwerdeinstanz  aufgehoben  worden,  so  sind  die  einem
Landarmenverband  durch  diese  Unterbringung  erwachsenen  Kosten  von  dem  Vorsitzenden
der  Landarmenbehörde  unmittelbar  bei  dem  Ministerium  des  Innern  unter  Anschluß  der
erforderlichen  Nachweise  zum  Ersatz  zu  liquidiren.

Zum  Zweck  des  theilweisen  Ersatzes  der  sonstigen  Kosten  ist  von  dem  Vorsitzenden
der  Landarmenbehörde  zu  erheben,

1)  ob  der  Zögling  selbst  Vermögen  besitzt  oder  zu  hoffen  hat,  und  ob  unter  dies  em
Vermögen  Ersparnisse  des  Zöglings  enthalten  sind,  bejahenden  Falls  in  welchen
Betrag,

2)  ob  andere  unterhaltspflichtige  Personen  (88.  1601  ff.,  insbesondere  8.  1603  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  vorhanden  sind,  und,  sofern  durch  die  Personen  Ziff.