Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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und  2  die  Kosten  der  Zwangserziehung  nicht  oder  nur  theilweise  gedeckt  werden
konnen,

3)  ob  ein  nach  Art.  19  Abs.  3  ersatzpflichtiger  Ortsarmenverband  vorhanden  ist.

Streitigkeiten  über  die  Ersatzpflicht  des  Zöglings  oder  seiner  unterhaltspflichtigen
Verwandten  werden  von  den  bürgerlichen  Gerichten  entschieden.

Der  Landarmenverband  hat  die  Ersatzansprüche  gegen  einen  verpflichteten  Ortsarmenverband
  unter  Mittheilung  der  erforderlichen  Belege  bei  der  Ortsarmenbehörde  anzumelden,
welche  über  die  Anerkennung  oder  Ablehnung  des  Anspruchs  alsbald  Beschluß  zu  fassen
und  dem  Landarmenverband  gegenüber  eine  entsprechende  Erklärung  abzugeben  hat.  Die
Liquidation  der  entstehenden  Kosten  kann  alsdann  halbjährlich  oder  jährlich  geschehen;
auch  ist  es  zulässig,  den  von  einem  Ortsarmenverband  zu  ersetzenden  Betrag  auf  Forderungen
  des  Ortsarmenverbands  gegen  den  Landarmenverband  aus  anderweitigen  Rechtstiteln
  in  Anrechnung  zu  bringen.

Will  ein  unvermögender  Ortsarmenverband  im  Falle  eintretender  Ueberlastung  gemäß
  Art.  19  Abs.  4  des  Gesetzes  einen  gänzlichen  oder  theilweisen  Erlaß  des  ihn  treffenden
  Kostenantheils  erwirken,  so  hat  er  ein  entsprechendes  Gesuch  an  den  Ausschuß  der
Landarmenbehörde  zu  richten,  in  welchem  die  Gründe  der  Ueberlastung  eingehend  darzulegen
  sind  und  insbesondere  Auskunft  zu  geben  ist  über  die  vorhandenen,  für  die  öffentliche
  Armenpflege  verfügbaren  Gemeinde=  und  Stiftungsmittel,  die  Größe  der  Staatssteuer,
  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindeumlagen,  einschließlich  der  Umlagen  für  besondere
  Zwecke,  wie  Schulkosten  und  dergl.,  über  den  Betreff  des  Staats  an  den  Gemeindeumlagen,
  die  bestehenden  Bürgernutzungen,  die  Höhe  des  Aufwands  für  die  Zwangserziehung
  Minderjähriger  sowie  über  die  Höhe  und  Art  des  Armenaufwands  in  den
letztverflossenen  drei  Etatsjahren  und  über  die  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse  der
Einwohner  des  Ortsarmenverbands.

§.  32.

Die  Gesuche  der  Landarmenverbände  um  Uebernahme  des  hälftigen  Kostenersatzes
auf  die  Staatskasse  gemäß  Art.  20  des  Gesetzes  sind  von  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde
  unter  Vorlage  der  erforderlichen  Nachweise  unmittelbar  an  das  Ministerium  des
Innern  zu  richten.  Hat  das  Ministerium  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zum  Kostenersatz
  anerkannt,  so  ist  der  die  Staatskasse  betreffende  Betrag  halbjährlich  oder  jährlich