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und 2 die Kosten der Zwangserziehung nicht oder nur theilweise gedeckt werden
konnen,
3) ob ein nach Art. 19 Abs. 3 ersatzpflichtiger Ortsarmenverband vorhanden ist.
Streitigkeiten über die Ersatzpflicht des Zöglings oder seiner unterhaltspflichtigen
Verwandten werden von den bürgerlichen Gerichten entschieden.
Der Landarmenverband hat die Ersatzansprüche gegen einen verpflichteten Ortsarmenverband
unter Mittheilung der erforderlichen Belege bei der Ortsarmenbehörde anzumelden,
welche über die Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs alsbald Beschluß zu fassen
und dem Landarmenverband gegenüber eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. Die
Liquidation der entstehenden Kosten kann alsdann halbjährlich oder jährlich geschehen;
auch ist es zulässig, den von einem Ortsarmenverband zu ersetzenden Betrag auf Forderungen
des Ortsarmenverbands gegen den Landarmenverband aus anderweitigen Rechtstiteln
in Anrechnung zu bringen.
Will ein unvermögender Ortsarmenverband im Falle eintretender Ueberlastung gemäß
Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes einen gänzlichen oder theilweisen Erlaß des ihn treffenden
Kostenantheils erwirken, so hat er ein entsprechendes Gesuch an den Ausschuß der
Landarmenbehörde zu richten, in welchem die Gründe der Ueberlastung eingehend darzulegen
sind und insbesondere Auskunft zu geben ist über die vorhandenen, für die öffentliche
Armenpflege verfügbaren Gemeinde= und Stiftungsmittel, die Größe der Staatssteuer,
der Amtskörperschafts= und Gemeindeumlagen, einschließlich der Umlagen für besondere
Zwecke, wie Schulkosten und dergl., über den Betreff des Staats an den Gemeindeumlagen,
die bestehenden Bürgernutzungen, die Höhe des Aufwands für die Zwangserziehung
Minderjähriger sowie über die Höhe und Art des Armenaufwands in den
letztverflossenen drei Etatsjahren und über die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der
Einwohner des Ortsarmenverbands.
§. 32.
Die Gesuche der Landarmenverbände um Uebernahme des hälftigen Kostenersatzes
auf die Staatskasse gemäß Art. 20 des Gesetzes sind von dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde
unter Vorlage der erforderlichen Nachweise unmittelbar an das Ministerium des
Innern zu richten. Hat das Ministerium die Verpflichtung der Staatskasse zum Kostenersatz
anerkannt, so ist der die Staatskasse betreffende Betrag halbjährlich oder jährlich