Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  19.

Für  den  Bezug  der  Register,  Verzeichnisse,  Aktenumschläge  und  sonstigen  Formulare
haben  die  Amtsgerichte  Sorge  zu  tragen.  Der  bezügliche  Aufwand  ist  aus  der  Kanzleikostenkasse
  der  Amtsgerichte  zu  bestreiten  und  gemäß  der  Bestimmung  in  S.  9  8  I  Ziff.  2  „
der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  26.  März  1881,  betreffend  das  Kanzleikosten.
wesen  bei  den  Gerichten  und  der  Staatsanwaltschaft  (Württ.  Gerichtsblatt  Band  10
S.  113  ff.)  zu  verrechnen.

Stuttgart,  den  28.  Februar  1900.
Breitling.