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8. 19.
Für den Bezug der Register, Verzeichnisse, Aktenumschläge und sonstigen Formulare
haben die Amtsgerichte Sorge zu tragen. Der bezügliche Aufwand ist aus der Kanzleikostenkasse
der Amtsgerichte zu bestreiten und gemäß der Bestimmung in S. 9 8 I Ziff. 2 „
der Verfügung des Justizministeriums vom 26. März 1881, betreffend das Kanzleikosten.
wesen bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft (Württ. Gerichtsblatt Band 10
S. 113 ff.) zu verrechnen.
Stuttgart, den 28. Februar 1900.
Breitling.