Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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so  sind  die  Gründe  der  Ablehnung  mitzutheilen.  Die  beschlossene  Eintragung  ist  unverzüglich
  von  dem  Gerichtsschreiber  unter  Verweisung  auf  die  Stelle  der  Registerakten
eigenhändig  zu  vollziehen  und  von  dem  Richter  mit  seiner  Unterschrift  unter  Beisetzung
des  Tages  der  Eintragung  zu  beurkunden.

In  den  Registerakten  ist  durch  den  Gerichtsschreiber  der  Tag,  an  dem  die  Eintragung
  erfolgt  ist,  zu  vermerken.

Die  Eintragung  ist  dem  Antragsteller,  wenn  dieser  nicht  darauf  verzichtet  hat,  bekannt
  zu  machen.

Eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  Eintragungen  findet  nicht  statt.

S.  16.

Schreibfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in  einer  Eintragung  vorkommen,
  sind  auf  Anordnung  des  Amtsrichters  in  derselben  Spalte  zu  berichtigen.  Die
Berichtigung  ist  den  Betheiligten  bekannt  zu  machen  und  baldthunlichst  auf  dem  Schiffsbriefe
  zu  vermerken.

S.  17.

Die  Beglaubigung  von  Abschriften,  die  Ertheilung  von  Auszügen  und  Zeugnissen,
die  Vermerke  der  Eintragungen  auf  dem  Schiffsbriefe  und  auf  sonstigen  Urkunden  (vergl.
die  §§.  121,  126  Abs.  3  des  Binnenschiffahrtsgesetzes,  §.  120  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  fteiniligen  Gerichtsbarkeit,  §.  858  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung,
§.  164  des  Zwangsversteigerungsgesetzes)  erfolgen  durch  den  Amtsrichter.

Auf  den  von  den  Beiheiligten  einzureichenden  Aichscheinen  und  Prüfungsurkunden
(§.  3  Ziff.  2)  ist  die  Eintragung  des  Schiffes  durch  den  Amtsrichter  mit  seiner  Unterschrift
  unter  Beisetzung  des  Stempels  des  Amtsgerichts  zu  bescheinigen.

 

S.  18
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Die  Vorschriften  in  den  §§.  9,  11  Abs.  1  und  3,  13  bis  16,  20  und  21  der  Verfügung
  des  Justizministeriums  vom  9.  November  1899,  betreffend  die  Führung  des
Handelsregisters,  Reg.  Blatt  S.  823,  finden  hieher  entsprechende  Anwendung.