Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfügnng des Ministerinms der answärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Abänderung der Württ. postordnung vom 27. Juni 1899. Ur. 8. 
Vom 2. Januar 1900. 
Die Postordnung vom 27. Juni 1892 hat folgende Abänderung erhalten: 
Im §. 42 „Bestellung“ treten an Stelle des Absatzes II folgende Vorschriften: 
II. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und 
von Sendungen mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen 
Rückschein, darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen 
Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, 
hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung 
oder der Begleitadresse vorgedruckte Ouittung zu unterschreiben. Des Schreibens 
unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Hand- 
zeichens, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur 
Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung desselben 
zu beglaubigen ist. 
Vorstehende Aenderung tritt alsbald in Kraft. 
Stuttgart, den 2. Jannar 1900. 
Mittnacht. 
Versügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Amlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1900. Vom 27. Dezember 1899. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt (Reg.- 
Blatt S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Ab- 
änderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs- 
markrechnung (Reg. Blatt S. 163) wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren ange- 
fallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1900 in der Weise bestimmt,
	        
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