Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfügnng  des  Ministerinms  der  answärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Abänderung  der  Württ.  postordnung  vom  27.  Juni  1899.  Ur.  8.
Vom  2.  Januar  1900.

Die  Postordnung  vom  27.  Juni  1892  hat  folgende  Abänderung  erhalten:
Im  §.  42  „Bestellung“  treten  an  Stelle  des  Absatzes  II  folgende  Vorschriften:

II.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  von  Postanweisungsbeträgen  und
von  Sendungen  mit  Werthangabe,  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe  gegen
Rückschein,  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß  geschehen;  der  Empfänger  oder  dessen
Bevollmächtigter  oder  dasjenige  Familienglied,  an  welches  die  Bestellung  erfolgt,
hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung
oder  der  Begleitadresse  vorgedruckte  Ouittung  zu  unterschreiben.  Des  Schreibens
unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen  mittelst  Handzeichens,
  welches  durch  den  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher  oder  eine  andere  zur
Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigte  Person  unter  Beidrückung  desselben
zu  beglaubigen  ist.

Vorstehende  Aenderung  tritt  alsbald  in  Kraft.

Stuttgart,  den  2.  Jannar  1900.
Mittnacht.

Versügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Amlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1900.  Vom  27.  Dezember  1899.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  (Reg.-Blatt
  S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163)  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1900  in  der  Weise  bestimmt,