Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bestimmung  für  Württemberg.
48)  Die  Vermerke  sind  von  der  Anstellungsbehörde  einzutragen.

8.  28.
Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist  dies
gleichfalls  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.
Bestimmung  für  Württemberg.
49)  Die  Vermerke  sind  von  der  Anstellungsbehörde  einzutragen.
S.  29.
Der  Civilversorgungsschein  erlischt,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem  Civildienste  mit
Pension  (§.  13)  in  den  Nuhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des  Civilversorgungsscheins.
findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.