Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  2.

Aufgabe  der  Betriebsinspektionen  ist  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des
gesammten  Betriebs-,  Verkehrs-,  Abfertigungs-  und  Kassendienstes,  insoweit  nicht  einzelne
Zweige  den  Bauinspektionen,  Maschineninspektionen  oder  der  Telegrapheninspektion  zugewiesen
  sind,  sowie  die  Handhabung  der  Bahnpolizei.

8.  3.

Der  Geschäftskreis  der  Bauinspektionen  umfaßt  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung
  der  im  Betrieb  befindlichen  Bahnstrecken,  einschließlich  der  Hochbauten,  die  Verwaltung
  des  Grundeigenthums  der  Staatseisenbahnen,  sowie  die  Ausführung  von  Erweiterungs=
  und  Neubauten,  soweit  nicht  hiefür  besondere  Behörden  errichtet  werden.

8.  4.

Die  Maschineninspektionen  haben  den  Maschinendienst  und  den  Dienst  in

den  Betriebswerkstätten  auszuführen  und  zu  überwachen.

S.  5.

Die  Werkstätteninspektionen  haben  den  Dienst  in  den  Hauptwerkstätten  auszuführen
  und  zu  überwachen.

F.  6.

Aufgabe  der  Eisenbahn-Telegrapheninspektion  ist  die  Unterhaltung,  Ueberwachung
  und  Ausgestaltung  der  elektrischen  Telegraphen-,  Signal=  und  sonstigen  dem
Eisenbahnbetriebe  dienenden  elektrischen  Anlagen.

Die  Errichtung  dieser  Stelle  bleibt  späterer  Entschließung  vorbehalten.

Insolange  für  diesen  Dienstzweig  eine  besondere  Behörde  nicht  errichtet  ist,  werden
die  einschlägigen  Geschäfte  durch  die  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  bestimmten  Organe  wahrgenommen.

S.  7.

Die  Abgrenzung  der  Geschäftskreise  der  einzelnen  Dienststellen  in  sachlicher  und
örtlicher  Hinsicht,  sowie  die  Feststellung  der  Dienstanweisungen  für  dieselben  erfolgt
durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.