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8. 2.
Aufgabe der Betriebsinspektionen ist die Ausführung und Ueberwachung des
gesammten Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- und Kassendienstes, insoweit nicht einzelne
Zweige den Bauinspektionen, Maschineninspektionen oder der Telegrapheninspektion zugewiesen
sind, sowie die Handhabung der Bahnpolizei.
8. 3.
Der Geschäftskreis der Bauinspektionen umfaßt die Unterhaltung und Beaufsichtigung
der im Betrieb befindlichen Bahnstrecken, einschließlich der Hochbauten, die Verwaltung
des Grundeigenthums der Staatseisenbahnen, sowie die Ausführung von Erweiterungs=
und Neubauten, soweit nicht hiefür besondere Behörden errichtet werden.
8. 4.
Die Maschineninspektionen haben den Maschinendienst und den Dienst in
den Betriebswerkstätten auszuführen und zu überwachen.
S. 5.
Die Werkstätteninspektionen haben den Dienst in den Hauptwerkstätten auszuführen
und zu überwachen.
F. 6.
Aufgabe der Eisenbahn-Telegrapheninspektion ist die Unterhaltung, Ueberwachung
und Ausgestaltung der elektrischen Telegraphen-, Signal= und sonstigen dem
Eisenbahnbetriebe dienenden elektrischen Anlagen.
Die Errichtung dieser Stelle bleibt späterer Entschließung vorbehalten.
Insolange für diesen Dienstzweig eine besondere Behörde nicht errichtet ist, werden
die einschlägigen Geschäfte durch die von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, bestimmten Organe wahrgenommen.
S. 7.
Die Abgrenzung der Geschäftskreise der einzelnen Dienststellen in sachlicher und
örtlicher Hinsicht, sowie die Feststellung der Dienstanweisungen für dieselben erfolgt
durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten.