229
8. 8.
Für die Ausführung des Betriebs der Bodenseedampfschiffahrt ist in Unterordnung
unter die Generaldirektion der Staatseisenbahnen (und der Bodenseedampfschiffahrt) die
Dampfschiffahrtsinspektion bestimmt.
8. 9.
In allen den Geschäftskreis mehrerer Inspektionen berührenden Angelegenheiten
haben diese Dienststellen zusammenzuwirken. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
8. 10.
Den örtlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der Staatseisenbahnen besorgen unter
Aufsicht der Betriebsinspektionen und Bauinspektionen die Bahnstationen, welche in
5 Klassen eingetheilt und je mit einem Stationsvorsteher besetzt sind, und zwar:
die Bahnstationen I. Klasse mit einem Bahnhofinspektor,
die Bahnstationen II. Klasse mit einem Bahnhofverwalter,
die Bahnstationen III. Klasse mit einem Stationsmeister,
die Bahnstationen IV. Klasse mit einem Haltestellevorsteher,
die Bahnstationen V. Klasse mit einem Haltepunktvorsteher.
In Unterordnung unter die Stationsvorsteher werden zur Besorgung des Abfertigungs=
und Kassendienstes, soweit erforderlich, besondere Dienststellen errichtet.
Die Güterstellen Stuttgart, Ulm und Heilbronn sind den Betriebsinspektionen
unmittelbar unterstellt. «
8. 11.
Unter theilweiser Abänderung der Bestimmungen in 8. 11 der Königlichen Ver—
ordnung vom 13. Februar 1877 (Reg. Blatt S. 14) und der Königlichen Verordnung
vom 28. Juni 1896 (Reg. Blatt S. 141) wird bestimmt:
Die zulässigen Ordnungsstrafen, übrigens Geldstrafen nur bis zum Betrage von
20 Mark oder Haft bis zu drei Tagen, können wegen Verfehlungen im Dienste selbst
verhängt werden: