Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  8.
Für  die  Ausführung  des  Betriebs  der  Bodenseedampfschiffahrt  ist  in  Unterordnung
unter  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  (und  der  Bodenseedampfschiffahrt)  die
Dampfschiffahrtsinspektion  bestimmt.

8.  9.
In  allen  den  Geschäftskreis  mehrerer  Inspektionen  berührenden  Angelegenheiten
haben  diese  Dienststellen  zusammenzuwirken.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet
die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.

8.  10.

Den  örtlichen  Betriebs-  und  Verkehrsdienst  der  Staatseisenbahnen  besorgen  unter
Aufsicht  der  Betriebsinspektionen  und  Bauinspektionen  die  Bahnstationen,  welche  in
5  Klassen  eingetheilt  und  je  mit  einem  Stationsvorsteher  besetzt  sind,  und  zwar:

die  Bahnstationen  I.  Klasse  mit  einem  Bahnhofinspektor,
die  Bahnstationen  II.  Klasse  mit  einem  Bahnhofverwalter,
die  Bahnstationen  III.  Klasse  mit  einem  Stationsmeister,
die  Bahnstationen  IV.  Klasse  mit  einem  Haltestellevorsteher,
die  Bahnstationen  V.  Klasse  mit  einem  Haltepunktvorsteher.

In  Unterordnung  unter  die  Stationsvorsteher  werden  zur  Besorgung  des  Abfertigungs=
  und  Kassendienstes,  soweit  erforderlich,  besondere  Dienststellen  errichtet.

Die  Güterstellen  Stuttgart,  Ulm  und  Heilbronn  sind  den  Betriebsinspektionen
unmittelbar  unterstellt.  «

8.  11.

Unter  theilweiser  Abänderung  der  Bestimmungen  in  8.  11  der  Königlichen  Ver—
ordnung  vom  13.  Februar  1877  (Reg.  Blatt  S.  14)  und  der  Königlichen  Verordnung
vom  28.  Juni  1896  (Reg.  Blatt  S.  141)  wird  bestimmt:

Die  zulässigen  Ordnungsstrafen,  übrigens  Geldstrafen  nur  bis  zum  Betrage  von
20  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen,  können  wegen  Verfehlungen  im  Dienste  selbst
verhängt  werden: