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Zu Art. 4 und 5.
g. 3.
Bei Aufnahme der Wahlberechtigten in die Wählerlisten ist Art. 4 des Verfassungsgesetzes
vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 175), F. 49 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 45) und Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
vom 4. März 1879 (Reg. Blatt S. 50) zu beachten. Ausgeschlossen von
dem Wahlrecht sind hienach
1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das 25. Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben;
2) Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, während der
Dauer des Konkursverfahrens;
3) Personen, welchen durch rechtskräftiges Urtheil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind oder welchen wegen eines Verbrechens die staats= und gemeindebürgerlichen
Wahl= und Wählbarkeitsrechte mit der Eröffnung des Hauptverfahrens
durch Entscheidung der zuständigen Strafkammer des Landgerichts
zeitlich entzogen sind;
4) Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen —
eine Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der
Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht
wieder erstattet haben. Die Befreiung von der Entrichtung des Schulgelds und
die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern und anderen Lehrmitteln, sowie die
Bezahlung der Kosten der Zwangserziehung sind nicht als Armenunterstützung
zu betrachten (Art. 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz
vom 17. April 1873, Reg. Blatt S. 109, und Art. 19 letzter Absatz des
Gesetzes, betreffend die Zwangserziehung Minderjähriger vom 29. Dezember 1899,
Reg. Blatt S. 1284).
Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten
ruht das Wahlrecht. Zur Disposition gestellte Offiziere, welche nicht in einem
aktiven Kommandoverhältniß stehen, sowie die Offiziere und Mannschaften des Landjägerkorps
sind wahlberechtigt.
Hinsichtlich des erforderlichen Alters der Wahlberechtigten wird noch darauf auf-