Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu  Art.  4  und  5.

g.  3.

Bei  Aufnahme  der  Wahlberechtigten  in  die  Wählerlisten  ist  Art.  4  des  Verfassungsgesetzes
  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  175),  F.  49  des  Reichsmilitärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  45)  und  Art.  4  des  Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
  vom  4.  März  1879  (Reg.  Blatt  S.  50)  zu  beachten.  Ausgeschlossen  von
dem  Wahlrecht  sind  hienach

1)  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen  oder  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben;

2)  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während  der
Dauer  des  Konkursverfahrens;

3)  Personen,  welchen  durch  rechtskräftiges  Urtheil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt
  sind  oder  welchen  wegen  eines  Verbrechens  die  staats=  und  gemeindebürgerlichen
  Wahl=  und  Wählbarkeitsrechte  mit  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  durch  Entscheidung  der  zuständigen  Strafkammer  des  Landgerichts
zeitlich  entzogen  sind;

4)  Personen,  welche  —  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen  —
eine  Armennnterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  im  letzten  der
Wahl  vorangegangenen  Finanzjahr  bezogen  und  diese  zur  Zeit  der  Wahl  nicht
wieder  erstattet  haben.  Die  Befreiung  von  der  Entrichtung  des  Schulgelds  und
die  unentgeltliche  Abgabe  von  Schulbüchern  und  anderen  Lehrmitteln,  sowie  die
Bezahlung  der  Kosten  der  Zwangserziehung  sind  nicht  als  Armenunterstützung
zu  betrachten  (Art.  3  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Unterstützungswohnsitzgesetz
  vom  17.  April  1873,  Reg.  Blatt  S.  109,  und  Art.  19  letzter  Absatz  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zwangserziehung  Minderjähriger  vom  29.  Dezember  1899,
Reg.  Blatt  S.  1284).

Für  die  zum  aktiven  Heer  gehörigen  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten
  ruht  das  Wahlrecht.  Zur  Disposition  gestellte  Offiziere,  welche  nicht  in  einem
aktiven  Kommandoverhältniß  stehen,  sowie  die  Offiziere  und  Mannschaften  des  Landjägerkorps
  sind  wahlberechtigt.

Hinsichtlich  des  erforderlichen  Alters  der  Wahlberechtigten  wird  noch  darauf  auf-