Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den 
Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den Oberämtern. 
Der Ortsvorsteher hat über die kriegsbrauchbaren Fahrzeuge ein Verzeichniß nach 
au dem Muster Anlage A doppelt auszufertigen und eine Ausfertigung dem Oberamt vor- 
zulegen. 
8. 8. 
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kom- 
H.missare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; die Uebersichten sind 
— durch den vorgesetzten Kavallerie-Brigadekommandeur dem Generalkommando zum 15. Ok- 
tober jedes Jahres einzureichen. 
Eine Zusammenstellung für den Korpsbezirk übersendet das Generalkommando dem 
Kriegsministerium zum 15. Dezember jedes Jahres. 
Den Oberämtern haben die Kommissare eine nach Gemeinden geordnete Uebersicht 
über das Ergebniß der Musterung im Oberamtsbezirk unter entsprechender Anwendung 
des Musters Anlage D zu übersenden. Die Oberämter legen Abschrift dem Ministerium 
des Innern unmittelbar vor. 
8. 9. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krank- 
heiten, welche größeren Umfang aunehmen,) sind durch die Oberämter den Kommissaren 
mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und dem General- 
kommando Meldung erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften können in besonders dringenden 
Fällen auf Antrag des Generalkommandos durch die Ministerien des Innern und des 
Kriegswesens angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
S. 10. 
Im Falle der Mobilmachung des XlII. (Königl. Württembergischen) Armeekorps 
hat das Königreich Württemberg die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes 
für dasselbe ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
	        
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