Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gehindert, vorher die Schätzer auf offenbare Fehler der Schätzung aufmerksam zu machen 
oder zur Aufklärung vorhandener Zweifel zu veranlassen. 
Außer dem Schadensersatz hat das Oberamt gleichzeitig auch die Höhe und die Ver- 
pflichtung zur Tragung der durch die Schätzung entstandenen Kosten festzustellen. 
Zu Art. 197. 
S. 14. 
Die urkundliche Eröffnung des Ergebnisses der Schadensersatz= und Kostenfeststellung 
an die Betheiligten hat durch Zustellung einer Abschrift des oberamtlichen Feststellungs- 
beschlusses gegen amtlich beglaubigte Empfangsbescheinigung oder gegen Postzustellungs- 
urkunde zu erfolgen. 
S. 15. 
Mit der fristgemäß erfolgten Klagerhebung durch eine der beiden Parteien wird 
der oberamtliche Feststellungsbeschluß in seinem ganzen Umfang außer Wirkung gesetzt. 
Wenn jedoch die Klage wieder zurückgenommen wird, so hat dies zur Folge, daß der 
Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und daher die Feststellung end- 
gültig und vollstreckbar wird. 
Zu Art. 198. 
S. 16. 
Die Belohnung der Schätzer ist von dem Oberamt nach Maßgabe der in der Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 689) 
über die Gebühren der Sachverständigen gegebenen Vorschriften festzusetzen. 
S. 17. 
Die zulässige Abweichung von der aufgestellten Kostenzuscheidungsregel bezieht sich 
hauptsächlich auf den Fall, daß der Ersatzpflichtige, um die Mühen und HKosten des 
Schätzungsverfahrens zu vermeiden, dem Beschädigten innerhalb der von dem Oberamt 
behufs Einigung der Parteien festgesetzten Frist (Art. 196 Abs. 1) eine den verursachten 
Schaden reichlich deckende Entschädigungssumme angeboten, der Beschädigte aber dieses 
Angebot abgelehnt hat.
	        
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