Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Anlage C (zu §§. 6 u. 18). 
Bestimmungen 
über die 
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
a) Reitpferde I: bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. 
) Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanterie-Munitionskolonnen, die 
Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen der Sanitäts-Kompagnie. 
4) Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
e) Besonders schwere Zugpferde:?) bestimmt für Fußartillerie= und Ingenieurformationen, sowie 
besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen. 
2. Maßfestsetzungen. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
Mindestmaß für Kürassierpferre I15962 m, 
„ „ die übrigen Reitpferde l1 1.57 m, 
„ „ „Reitpferde 1 1,55 m, 
„ „ Zugpferde I und U.. 615,67 m. 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn sie sonst den Anforder= 
ungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und bei Reitpferden II kann dann bis 1,53 m, bei 
Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauchbar. 
*) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeignet.
	        
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