Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Ausfuhr  fast  um  dieselbe  Summe  —  12676000  Fr.
—  gegen  das  Vorjahr  zurückgeblieben  ist.  Dieser
Rückgang  erklärt  sich  durch  die  mangelhafte  Zerealienernte,
  insbesondere  an  Weizen  und  Gerste,
von  denen  1908  für  rund  40  Millionen  weniger
zur  Ausfuhr  gelangten  als  1907.

Die  Weizenausfuhr  betrug  724  275  dz  im
Werte  von  17  672  000  Fr.  gegen  2  014  743  dz
im  Werte  von  49  160  000  Fr.,  mithin
31  488  000  Fr.  weniger.

Die  Gersteausfuhr  bezifferte  sich  auf  687  299  dz
im  Werte  von  11168000  Fr.  gegen  1213  198  dz
im  Werte  von  19714000  Fr.,  mithin  8546  000  Fr.
weniger.  Zusammen  ergibt  sich  also  ein  Minderwert
  von  40  034  000  Fr.

Dieser  Ausfall  wurde  zum  Teil  ausgeglichen
durch  einen  Mehrwert  der  Ausfuhr  von  Wein
—  17  Millionen  Fr.  —,  von  Vieh  (Rinder,
Hammel,  Lämmer)  von  zusammen  9½  Millionen
Franken  und  von  Olivenöl  8  Millionen  Fr.

(Bericht  des  Kaiserl.  Konsulats  in  Algier.)

Bestimmungen  über  die  Durchkuhr  durch  das
Uganda-Schutzgebiet.

Unterm  10.  Dezember  1908  ist  für  das
Uganda-Schutzgebiet  eine  die  Durchfuhr  regelnde
Verordnung  —  Goods  in  Transit  Ordinance,
1908  (Nr.  18/1908)  —  zur  Beseitigung  von
Schwierigkeiten  erlassen  worden,  die  sich  bei  der
Auslegung  der  „Uganda  Goods  in  Transit  Ordinance
  1903“  ergeben  haben.  In  der  neuen
Verordnung  ist  festgestellt,  daß  Waren,  die  durch
das  Schutzgebiet  durchgeführt  werden,  den  jeweils
bei  der  Ausfuhr  von  Waren  zu  erhebenden  Ausfuhrzöllen
  unterworfen  sind.  Bis  auf  weiteres
sollen  indessen  solche  Waren  (mit  Ausnahme  von
Elfenbein)  von  der  Entrichtung  derartiger  Zölle
befreit  sein.  Eine  Rückvergütung  von  Ausfuhrzöllen,
  die  für  Durchfuhrwaren  gezahlt  sind,  soll
in  keinem  Falle,  gleichviel  ob  sie  zur  Durchfuhr
angemeldet  waren  oder  nicht,  stattfinden.

Der  Ausfuhrzoll  auf  Elfenbein,  Kautschuk  und
Häute,  welche  in  das  Schutzgebiet  aus  den  angrenzenden
  Gebieten  von  Deutsch-Ostafrika  und
des  ehemaligen  Kongostaats  eingeführt  und  nicht
zur  Durchfuhr  angemeldet  werden,  soll  wie  bisher“)
um  den  Betrag  des  bei  der  Einfuhr  nachweislich
gezahlten  Zolles  ermäßigt  werden.

Jollabhommen  FJwischen  Hortugiesisch-Ostafrika
und  Transvaal.

Die  Handelsbeziehungen  zwischen  Lourenco
Marques  und  Transvaal  sind  d  durch  das  Abkommen

*)  Bgl.  „D.  Kol.  Bl.“  1003,  S.  596.

 

vom  18.  Dezember  1901  geregelt.  Neuerdings
haben,  wie  das  Board  of  Trade  Journal  mitteilt,
die  Regierungen  von  Transvaal  und  Portugiesisch-Ostafrika
  ein  weiteres,  die  Zollverhältnisse  betreffendes
  Abkommen  getroffen,  das  sechs  Monate
nach  erfolgter  Kündigung  oder  nach  gegenseitigem
Einvernehmen  auch  früher  außer  Kraft  treten  soll.

Waren  aus  Zollagern  und  offenen  Lagern  im
Gebiete  von  Lourengo  Marques  werden  gegen
Entrichtung  der  zur  Zeit  ihrer  Einfuhr  geltenden
Zölle  in  Transvaal  eingelassen.  Diese  Zölle  sind,
soweit  sie  vom  Werte  erhoben  werden,  unter  Zugrundelegung
  des  überseeischen  Wertes  zu  berechnen.
  Zur  Durchführung  des  Abkommens  sind
bei  dem  Eintreffen  von  Waren  in  Lourenco
Marques  die  Transvaal-Zölle  zu  entrichten,  oder
es  ist  eine  ausreichende  Sicherheit  zu  hinterlegen.
Nach  ihrem  Eintreffen  in  Transvaal  werden  die
Waren  ohne  weitere  Abfertigung  ausgeliefert.
Die  Einbringer  haben  auf  Erfordern  Belege  über
den  Warenwert  beizubringen  und  jede  weitere
Auskunft  zu  geben.  Bei  Waren,  die  für  den
Verbrauch  in  Portugiesisch-Ostafrika  bestimmt  und
abgefertigt  werden,  ist  der  etwa  erlegte  Zollbetrag
von  der  Zollverwaltung  des  Transvaal  zu  erstatten,
  oder  der  Betrag  ist  der  hinterlegten
Sicherheit  wieder  gutzuschreiben.  Für  den  Verkehr
der  Eingeborenen  mit  Effekten  und  Waren  sind  in
dem  Abkommen  besondere  Vorschriften  enthalten.

Ausfuhr-oll  auf  Rinder  in  Madagaskar.

Gemäß  einer  mit  Bezug  auf  die  Verordnung
vom  31.  Dezember  1907  von  der  französischen
Regierung  unterm  18.  Januar  1909  erlassenen
Verordnung  wird  bis  zum  31.  Dezember  1909
von  den  aus  der  Kolonie  Madagaskar  nebst  Zubehörgebieten
  ausgeführten  Rindern  ein  Ausfuhrzoll
  von  2,50  Franken  für  das  Stück  erhoben.

(Journal  officich  de  la  Républilne  Française.)

Vorschriften  kür  die  Wareneinfuhr  aufk  dem  Landwege
nach  der  Goldküfte.

Durch  eine  in  der  Gold  Coast  Government
Gazette  vom  21.  November  1908  veröffentlichte
Verordnung  des  Gouverneurs  im  Rate  ist  mit
Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1909  ab  die  Wareneinfuhr
  mit  Beförderungsmitteln  des  Landes  über
die  West=  und  Ostgrenzen  der  Goldküstenkolonie
geregelt  worden.  Danach  können  alle  Waren,
die  in  die  Seehäfen  eingeführt  werden  dürfen,
außer  Feuerwaffen,  Munition,  Schießpulver  und
Spirituosen,  über  die  östliche  und  westliche  Landgrenze
  in  den  Axim=  und  westlichen  Grenzdistrikt
sowie  in  den  Quitta=  und  Voltaflußdistrikt  der