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Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinden Großheppach, Gberamts Waiblingen, und Sontheim,
Oberamts Peilbronn, zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier.
Vom 31. März 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuer-
ungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, be-
treffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg.-
Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänder-
ung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Gemeinde Großheppach, O.A. Waiblingen, sowie der Gemeinde Sont-
heim, O.A. Heilbronn, wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier
mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet.
8. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Großheppach und in der Gemeinde Sont-
heim zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem
Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Stener auf zwei
Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 31. März 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.