Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sich binnen einer Woche nach Beginn der Auslegung der Wählerlisten gegenüber der 
Handelskammer schriftlich darüber zu erklären, in welchem Abstimmungsbezirk sie ihre 
Stimmen abgeben wollen, widrigenfalls ihr Stimmrecht für die Wahl ruhe. 
Die Handelskammer hat die betheiligten Wahlkommissionen von der abgegebenen 
Erklärung in Kenntniß zu setzen und, falls keine Erklärung abgegeben wird, denselben 
zu eröffnen, daß das Stimmrecht des Wählers für die bevorstehende Wahl ruhe und 
deshalb der Eintrag in der Wählerliste zu löschen sei. 
Die mehrfach stimmberechtigten Wähler sind jedoch auch unabhängig von einer an 
sie ergangenen Aufforderung zu rechtzeitiger Abgabe der in Abs. 1 genannten Erklärung 
verpflichtet und verlieren, falls sie dieser Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nach- 
kommen, für die betreffende Wahl ihr Stimmrecht. 
Zu Art. 10 des Gesetzes. 
S. 2. 
Die räumliche Abgrenzung der zu jedem Kammerbezirk gehörigen Abstimmungs- 
*—e hn und die für dieselben festgesetzten Abstimmungsorte sind in der Beilage à ent- 
Zu Art. 11 des Gesetzes. 
Die von den Oberämtern aufzustellenden Wählerlisten sind für jeden Abstimmungs- 
K. bezirk nach Gemeinden getrennt unter Benützung eines, mit der Beilage B übereinstim- 
— menden Formulars in der Art anzulegen, daß ihre Benützung für eine Mehrzahl von 
Wahlen möglich ist. In den Wählerlisten sind in Spalte 1 die nach Art. 4 des Gesetzes 
zur Theilnahme an der Wahl berechtigten Firmen in alphabetischer Reihenfolge aufzu- 
führen. 
Unter der Firma sind in Spalte 3 sämmtliche als deren Inhaber oder Vertreter 
nach Art. 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes in Betracht kommenden Personen aufzuführen. 
S. 4. 
Nach Anlegung der Wählerlisten hat das Oberamt dieselben dem Gemeinderath zur 
Prüfung und Beurkundung darüber zuzustellen, ob die aufgenommenen Wähler die in 
Art. 4, 5 und 9 des Gesetzes vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen.
	        
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