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Die hienach von den Oberämtern richtig gestellten Listen der einzelnen, zu einem
Abstimmungsbezirk gehörigen Gemeinden werden zur Wählerliste des Abstimmungsbezirks
vereinigt.
8. 5.
Bei nachfolgenden Wahlen sind die erstmals angelegten Listen von dem Oberamt
einer Durchsicht und Prüfung zu unterwerfen und durch Streichung der zur Theilnahme
an der Wahl nicht mehr Berechtigten sowie durch Nachtrag der neu hinzutretenden Wahl-
berechtigten richtig zu stellen. Im Uebrigen ist das in §. 4 vorgeschriebene Verfahren
zu beobachten.
S. 6.
Die durch Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung hat durch
das Bezirksamtsblatt zu erfolgen. Dieselbe muß enthalten, von welchem Tag an und
bis zu welchem Tag die Wählerliste auf dem Rathhaus aufgelegt sei und daß Einsprachen
gegen die Wählerliste wegen Aufnahme unberechtigter oder wegen Uebergehung berechtigter
Personen binnen der Ausschlußfrist von einer Woche nach Beginn der Auslegung unter
Beifügung der erforderlichen Bescheinigung bei dem Oberamt anzubringen seien.
Zu Art. 12 des Gesetzes.
S. 7.
Von der Centralstelle für Gewerbe und Handel ist der Tag der Wahl unter Angabe
der Zahl der für die volle Amtsdauer von sechs Jahren und etwaiger an Stelle Aus-
geschiedener für den Rest der Wahlperiode der letzteren zu wählenden Mitglieder im
Staatsanzeiger bekannt zu machen. Zugleich hat die Centralstelle die Oberämter zu
beauftragen, wegen Vollziehung der Wahl das Erforderliche zu veranlassen, insbesondere
in Abstimmungsorten außerhalb des Oberamtssitzes die Wahlvorsteher zu bestellen und
die Wahl in den Bezirksamtsblättern bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung hat mindestens sechs Tage vor der Wahlhandlung zu erfolgen
und zu enthalten:
1) den oder die Abstimmungsorte,
2) in Oberamtsbezirken, welche in mehrere Abstimmungsbezirke zerfallen, die Be-
zeichnung der jedem Abstimmungsbezirk zugetheilten Gemeinden,
3) den Namen des Wahlvorstehers,