Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Die  Rückversicherungsverbände  erlangen  durch  die  Bestätigung
ihrer  Satzungen  die  Rechtsfähigkeit.

Artikel  III.

Soweit  in  Gesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  die  durch  dieses  Gesetz
abgeändert  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  neuen  Vorschriften.

 

Artikel  IV.

1.  Die  Vorschriften  im  Artikel  I  dieses  Gesetzes  treten  zu  dem  Zeitpunkt
in  Kraft,  der  für  das  Inkrafttreten  der  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
vom  19.  Juli  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  509)  über  die  Krankenversicherung  nach
Artikel  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  von  demselben
Tage  (Reichs-Gesetzbl.  S.  839)  durch  Kaiserliche  Verordnung  festgesetzt  wird.

Jedoch  treten  die  99  171  Abs.  2  und  5  und  172  Abs.  1  und  2  für  die
Werksbeamten  vom  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  mit  der  Maßgabe
in  Kraft,  daß  sich  die  Höhe  des  für  ihre  Vorsicherungoflicht  bei  der  Krankenkasse
maßgebenden  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstes  bis  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten
  Zeitpunkte  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  richtet.

Vertragsverhältnisse,  die  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkte  zwischen
Knappschaftsvereinen,  soweit  sie  Krankenkassenleistungen  gewähren,  und  Krankenhäusern
  bestehen,  enden  spätestens  zwei  Jahre  nach  diesem  Zeitpunkte,  soweit  sie
der  Anwendung  des  §  1718g  Abs.  2  entgegenstehen.

Ist  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  ein  Verfahren  über  die  im
18  a  Abs.  1  erwähnten  Angelegenheiten  bereits  anhängig,  so  wird  es  nach
den  bisher  geltenden  Vorschriften  erledigt.

2.  Die  Vorschriften  im  Artikel  II  dieses  Gesetzes  treten  zu  dem  Zeitpunkt
in  Kraft,  der  für  das  Inkrafttreten  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom
20.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  nach  §#  399  Abs.  2  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt  wird.

Innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Zeitpunkte  sind  im  Falle  des  §  1728  die  Beamten,  die  bisher  Mitglieder
  der  Pensionskasse  waren,  berechtigt,  die  Mitgliedschaft  fortzusetzen.  ·

Z.DieVofchxiTeadetssl77oaund177obsindenaufdiebestehende
knappschaftliche  Rückversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit  zu  Berlin  dann  Anwendung,
  wenn  sich  die  Anstalt  durch  ihre  Satzung  diesen  Vorschriften  unterwirft.
Den  Beschluß  über  die  Satzungsänderung  faßt  die  Hauptversammlung.  Der
Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
und  den  Minister  des  Innern.

4.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  beauftragt.

Gesetsammlung  1912.  (Nr.  11207.  25