Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die in §. 10 Abs. 2 enthaltene Bestimmung gilt auch für die zweite Dienst- 
prüfung. 
S. 24. 
Bezüglich der Zeichen= und Musikprüfung findet §. 11 entsprechende An- 
wendung. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für beide Dienstprüfungen. 
F. 25. 
Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Zeugnisse sind: 
recht gut 
gut bis recht gut 
gut 
ziemlich gut bis gut 
ziemlich gut 
mittelmäßig bis ziemlich gut 
mittelmäßig 
sehr mittelmäßig. 
Das Gesammtzengniß wird durch die Stufen 
La — vorzüglich 
Ib — recht gut 
IIA gut bis recht gut 
IIb — gut 
IIIbefriedigend 
IIIb — genügend 
ausgedrückt. 
S. 26. 
Wer die von der Oberschulbehörde nach §. 28 festgesetzte Mindestzahl von Nummern 
nicht erreicht, desgleichen wer in der Lehrprobe oder in zwei der Fächer Aufsatz, Religion, 
Rechnen, Schulkunde nur das Zeugniß mittelmäßig erlangt, hat die Prüfung nicht 
bestanden. 
Eine solche Kandidatin kann nach Verlauf eines Jahres noch einmal zur Prüfung 
zugelassen werden. Die Zulassung zu einer dritten Prüfung ist unstatthaft.
	        
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