Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Austegeben Stuttgart, Smst den 2. Juni 1900.
In 5 alt:
Geset, betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für außerordentliche Bedürfnisse der Staalseisenbahnverwaltung
in dem Etatsjahr 1900. Vom 25. Mai 1 — Königliche Verordmung, betrefsend die Ermächtigung
der Staatseisenbahnverwaltung zur orrtn de fürl pen Van einer Eisenbahn von Süßen nach Weißenstein
erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 25. Mai 1000. — Bekanntnachung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbe 9 Vom 22. Mai
0 2 Manntmachmg des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des innenschiffahrtsgeseges.
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Gesetz,
betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für anßerordentliche Bedürfnise der Staatseisenbahnverwallung
in dem Etatsjahr 1900. Vom 25. Mai 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Für die Vermehrung des Fahrbetriebsmaterials der Staatseisenbahnen werden
7 820 000 Mark bestimmt.
Art. 2.
Von diesem Aufwand sind 1250 000 Mark unter den Ansgaben des Etatskapitels
118 Titel 30 4 für 1899 zu verrechnen. Zur Deckung des weiter erforderlichen