Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Beträgt  der  Abstand  weniger,  so  bedarf  es  zur  Inbetriebsetzung  der  Locomobile
der  schriftlich  erklärten  Einwilligung  des  betheiligten  Grundstücksnachbars,  beziehendlich
der  betreffenden  Straßenpolizeibehörde.

5.  Wenn  Locomobilen  gewerbsmäßig,  d.  h.  gegen  Entgelt  an  Andere  zur  Benutzung
auf  Zeit  überlassen  werden,  so  sind  sowohl  der  Verleiher,  als  in  dessen  Abwesenheit  Der—
jenige,  welcher  an  dessen  Stelle  die  Locomobile  zu  führen  hat,  als  auch  der  Benutzer
derselben  für  die  genaue  Befolgung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung,  sowie  für  jede
vorkommende  Fahrlässigkeit  gleichmäßig  verantwortlich.

&11.  Der  Maschinenraum  muß  geräumig  genug  sein,  daß  man  zu  den  Kesseln  811.  Besondere
gelangen  und  sie  gehörig  bedienen  kann,  und  ist  von  den  Passagierräumen  durch  Blech=  Bestimmwände
  zu  trennen.  u  sür

Mindestens  nach  je  dreimonatlicher  Benutzung  ist  jeder  Kessel  kalt  zu  legen,  zu  öffnen  dampffkessel.
und  einer  inneren  Revision  zu  unterwerfen.

Im  Uebrigen  ist  den  Bestimmungen  der  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  2.  Januar  1864,  die  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften
  für  die  Schifffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  betreffend  (Seite  2  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864),  nachzugehen,  insbesondere  auch  den  Bestimmungen
  über  das  Dienstpersonal  und  die  Maschinisten  in  §§  98  und  100  jener  Verordnung,

  für  welche  eine  Anweisung  unter  Nr.  3  hier  beiliegt,  sowie  den  Bestimmungen  —

über  die  nach  §§  37  und  38  dieser  Verordnung  zu  wiederholenden  Prüfungen.  —
§  12.  Dampfkessel  aus  dem  Auslande  sind  auch  in  dem  Falle  der  Festigkeitsprobe  §  12.  Auszu
  unterwerfen,  wenn  sie  im  Auslande  bereits  geprüft  waren.  ländische

Dampfkessel  jedoch,  welche  bereits  in  einem  anderen  Staate  des  Deutschen  Reichs,  Dampffefel.
wo  die  Gewerbeordnung  vom  23.  Juni  1869  in  Geltung  steht,  nach  den  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  vom  29.  Mai  1871  geprüft  sind,  unterliegen  einer  anderweiten
  Festigkeitsprobe  nur  dann,  wenn  sie  durch  den  Transport  oder  aus  sonstiger

Veranlassung  Beschädigungen  erlitten  haben,  welche  die  Wiederholung  der  Probe  ge—
boten  erscheinen  lassen.

Wegen  der  Locomobilen  vergl.  §  32.

*13.  Während  des  Betriebs  liegen  dem  Besitzer  e  eines  Dampfkessels,  dessen  hierzu  §  13.  Ob-Beauftragten
  oder  beziehendlich  dem  Benutzer  eines  Dampfkessels  folgende  Verpflicht=  liegenheiten  der
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1.  Es  ist  darauf  zu  sehen,  daß  alle  im  Interesse  der  Sicherheit  für  den  Kessel  vor—
geschriebenen  Apparate  fortdauernd  in  ungestörter  Wirksamkeit  sich  befinden,  namentlich
die  Sicherheitsventile  nicht  überlastet  werden.

2.  Der  Kessel  muß  in  angemessenen,  von  der  Beschaffenheit  des  Speisewassers  ab—
hängigen  Fristen  gereinigt  und  besichtigt  werden.