Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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1. Briefe; 
2. Packete; 
3. Postanweisungen; 
4. Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung gelangen. 
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene Briefe 
und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Bestimmungen in- 
begriffen. 
II Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder Werth- 
angabe befördert werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet. 
§. 2. 
Meistgewicht. 
Es beträgt das Meistgewicht: 
für Briefe 250 Gramm, 
für Drucksachen 1 Kilogramm, 
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm, 
für Waarenproben 350 Gramm, 
für Packete 50 Kilogramm. 
§. 3. 
Außenseite. 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Be- 
förderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhn- 
lichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht die Eigen- 
schaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zuläs sig, 
daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempel- 
abdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Be- 
stimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen siehe §§. 13 und 25. 
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packeten 
mit Postpacketadresse an gleicher Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben.
	        
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